Elternzeit

BAG: Arbeitgeber kann Urlaub wegen Elternzeit kürzen

20. März 2019
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Quelle: © Marco Antonio Fdez. / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub anteilig für jeden Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies erlaubt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Diese Kürzung ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar – so das BAG.

Darum geht es:

Die Arbeitnehmerin war seit dem 1.6.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich vom 1.1.12013 bis zum 15.12.2015 durchgehend in Elternzeit. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis am 23.3.2016 mit Wirkung zum 30.6.2016. Sie beantragte bei der Arbeitgeberin, ihr Urlaub für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren, unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche.

Die Arbeitgeberin erteilte ihr mit Schreiben vom 4.4.2016 nur Urlaub vom 4.4. bis 2.5.2016. Sie lehnte es ab, der Arbeitnehmerin nachträglich den auf die Elternzeit entfallenden Urlaub zu gewähren. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin auf die Abgeltung von zuletzt noch 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab (zuletzt LAG Hamm, 31.1.2018 - 5 Sa 625/17).

Das sagt das Gericht:

Auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg. Der Neunte Senat des BAG entschied, die Arbeitgeberin habe die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wirksam gekürzt (§ 17 BEEG). Die Arbeitgeberin dieses Recht mit ihrem Schreiben vom 4. April 2016 wirksam ausgeübt.

Voraussetzungen der Kürzung nach § 17 BEEG:

  • Der Arbeitgeber kann – muss aber nicht – den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Kürzung mitteilen, durch eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung.
  • Dazu ist es laut BAG ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
  • Laut dem BAG umfasst das Kürzungsrecht des Arbeitgebers auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs ist nach dem BAG mit dem höherrangigen Unionsrecht vereinbar. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (Anhang der Richtlinie 2010/18/EU).

Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4.10.2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 29 ff.).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (19.03.2019)
Aktenzeichen 9 AZR 362/18
BAG, Pressemitteilung vom 19.3.2019
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