Corona-Pandemie

Arbeitgeber muss im Lockdown keine Löhne zahlen

15. Oktober 2021 Corona, Betriebsrisiko, Arbeitsentgelt
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Quelle: pixabay

Arbeitgeber, die aufgrund eines staatlich angeordneten Lockdowns während der Corona-Pandemie ihren Betrieb vorübergehend schließen mussten, tragen nicht das Betriebsrisiko – sie müssen also für diese Zeit keine Löhne zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in der ersten Revision zu einer COVID-19-Problemstellung entschieden.

Kein Annahmeverzug, lautete die Entscheidung des BAG. Das bedeutet für Arbeitnehmer, die von Lohnausfall aufgrund einer zeitweisen Betriebsschließung betroffen waren, dass sie auf staatliche Hilfen angewiesen sind – etwa das Kurzarbeitergeld. Ersatz für den Lohnausfall werden sie nicht erhalten. Eine Verkäuferin bei einem Nähmaschinenhändler hatte für die Zeit der Ladenschließung aufgrund der »Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus« der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 Lohnzahlung für die Zeit der Schließung im April 2020 begehrt.

Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Das LAG Niedersachsen hatte im März 2021 die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber hier das Betriebsrisiko zu tragen habe, wenn er aufgrund behördlicher Vorgaben seine Arbeitskräfte nicht wie gewünscht beschäftigen könne. Dass eine Vielzahl von Unternehmen und Arbeitgebern betroffen seien, ändere auf der Ebene der arbeitsvertraglichen Risikozuweisung nichts Entscheidendes. Das LAG hatte sich an den Fällen witterungsbedingter Störungen orientiert: Auf ein Vertretenmüssen des Arbeitgebers komme es dabei nicht an (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. März 2021, Az.: 11 Sa 1062/20).

Ausfallrisiko fällt nicht in Risikosphäre des Arbeitgebers

Das BAG hat nun entschieden, dass für den Monat April 2020, in dem die Arbeitsleistung und deren Annahme durch den Arbeitgeber aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs besteht. Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von Corona-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.

Der Arbeitgeber trägt keine Schuld an der Situation, denn es hat sich keine klassische Gefahr für seine wirtschaftliche Tätigkeit realisiert: Der hoheitliche Eingriff zur Bekämpfung einer die gesamte Gesellschaft bedrohende Gefahrenlage ist Auslöser der Schließung. Daher sei es, so das BAG, auch Sache des Staates, für einen adäquaten Ausgleich der finanziellen Nachteile zu sorgen, wie es teils durch das Kurzarbeitergeld erfolgte. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

© bund-verlag.de (mst)

Pressemitteilung des BAG vom 13.10.2021, Nummer 31/21

Quelle

BAG (13.10.2021)
Aktenzeichen 5 AZR 211/21
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