Betriebsratsarbeit

Arbeitsteilung im Gremium

17. August 2022 Arbeitsteilung
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Quelle: © Syda Productions / Foto Dollar Club

Auch in kleinen Gremien ohne Freistellung kann sich das Betriebsratsgremium die anfallenden Aufgaben untereinander aufteilen. Wie das funktioniert, sagt Euch Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 8/2022.

Betriebsratsgremien können je nach Größe Ausschüsse (§ 28 BetrVG) oder Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG) bilden. In beiden Fällen müssen dafür im Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer:innen regelmäßig beschäftigt sein. Beschäftigte in Leiharbeit zählen mit. So können auch schon kleine Betriebsräte mit 7 Mitgliedern, Fachausschüsse oder gemeinsam mit dem Arbeitgeber und unter Beteiligung von Arbeitnehmer:innen Arbeitsgruppen bilden.

Wirtschaftsausschuss

Gesetzlich verpflichtend ist der Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG). Er muss bereits in Unternehmen mit mehr als 100 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer:innen gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss berät mit dem Arbeitgeber die wirtschaftlichen Angelegenheiten und unterrichtet den Betriebsrat (§ 106 Abs. 1 BetrVG). Gehört der Betrieb zu einem Unternehmen mit einem Gesamtbetriebsrat (GBR), wird der Wirtschaftsausschuss hier gebildet. Der Betriebsrat kann sich dann auch über den GBR schon bei weniger als 100 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer:innen am Wirtschaftsausschuss beteiligen.

Arbeitsteilung ohne Ausschüsse

Erfüllt ein Gremium die Mindestvoraussetzungen für die Bildung von Fachausschüssen nicht und ist auch nicht an einem GBR beteiligt, gibt es dennoch die Möglichkeit, durch Beschluss gewisse Aufgaben auf einzelne Betriebsratsmitglieder zu übertragen. Dafür ist in einer Sitzung eine ordnungsgemäße Beschlussfassung erforderlich. Denn das beauftragte Betriebsratsmitglied wird sich für die Erledigung dieser Aufgaben von der beruflichen Tätigkeit befreien müssen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Zur Wahrnehmung der Freistellung ist das Abmelden beim direkten Vorgesetzten verpflichtend. Eine Auskunft über Art und Inhalt der Betriebsratsarbeit muss nicht gegeben werden.

Wie die Übertragung von Aufgaben abläuft und ein Formblatt zur Übertragung findet Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 8/2022.

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