Schwerbehindertenrecht

Blindenhund darf mit zum Arzt

17. Februar 2020
Hund Blindenhund
Quelle: Pixabay | Bild von Amy Gillard

Eine Patientin, die auf einen Blindenhund angewiesen ist, darf auf dem Weg zu ihrer Physiotherapie auch eine davorliegende Arztpraxis mit ihrem Hund durchqueren. Das pauschale Verbot einer Gemeinschaftspraxis, ihre Räume mit dem Hund zu betreten, verletzt die blinde und gehbehinderte Patientin in ihren Grundrechten - so das Bundesverfassungsgericht.

Darum geht es

Die Patientin war in Behandlung in einer Physiotherapiepraxis. Diese Praxis befindet sich im selben Gebäude wie eine orthopädische Gemeinschaftspraxis. Die Physiotherapiepraxis ist zum einen ebenerdig durch die Räumlichkeiten der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis zu erreichen, zum anderen durch den Hof über eine offene Stahlgittertreppe. Ein Schild weist beide Wege aus. In der Arztpraxis führt ein Weg durch das Wartezimmer zu einer Notausgangstür, auf der ein Schild mit der Beschriftung »Physiotherapie« angebracht ist. Die Beschwerdeführerin hatte diesen Durchgang bereits mehrfach mit ihrer Blindenführhündin genutzt.

Im September 2014 untersagten die Ärzte der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis der Patientin, die Praxisräume mit ihrer Hündin zu betreten und forderten sie auf, den Weg über den Hof und die Treppe zu nehmen. Die Patientin beantragte vor dem Landgericht, die Ärzte der Gemeinschaftspraxis zur Duldung des Durch- und Zugangs zusammen mit der Hündin zu verurteilen. Sie trug vor, diese könne die Stahlgittertreppe nicht nutzen. Die Hündin scheue die Treppe, weil sie sich mit ihren Krallen im Gitter verfangen und verletzt habe.

Die Klage blieb erfolglos, zuletzt wies das Berliner Kammergericht auch die Berufung der Beschwerdeführerin zurück, die inzwischen einen Rollstuhl benutzen muss.

Das sagt das Gericht

Das Bundesverfassungsgericht sah die Verfassungsbeschwerde der blinden Beschwerdeführerin als offensichtlich begründet an. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Das Durchgangsverbot sei unverhältnismäßig und benachteilige sie in verfassungswidriger Weise. Das BVerfG hob den Gerichtsbeschluss auf und verwies das Verfahren zur neuen Verhandlung an das Berliner Kammergericht zurück.

Das Gericht müsse bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die Tragweite des besonderen Gleichheitsrechts und seine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht hinreichend berücksichtigen. In dem scheinbar neutral formulierten Verbot, Hunde in die Praxis mitzuführen, liege zumindest eine mittelbare Benachteiligung der Beschwerdeführerin, befanden die Richter in Karlsruhe.

Gerichte müssen UN-BRK beachten

Das Benachteiligungsverbot untersagt es, Menschen mit Behinderung von Betätigungen auszuschließen, die nicht Behinderten offenstehen, wenn nicht zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss vorliegen. Der Staat ist verpflichtet, die individuelle Autonomie und die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen zu achten und ihnen die volle und wirksame Teilhabe an der und die Einbeziehung in die Gesellschaft zu gewährleisten. Dieses Ziel kommt auch in Art. 1 und Art. 3 Buchstabe a und c der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zum Ausdruck, ebenso im Recht auf persönliche Mobilität (Art. 20 der UN-BRK). Diese Vorgaben, betont das BVerfG, müssen deutsche Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung des Zivilrechts berücksichtigen.

Mit diesem Ziel und dem dahinterstehenden Menschenbild sei es nicht vereinbar, die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, ihre Führhündin vor der Praxis anzuketten und sich von der Hilfe ihr fremder oder wenig bekannter Personen abhängig zu machen. Deshalb müssen die Interessen der Ärzte hinter dem Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zurückstehen.

Hinweis

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist auch in Deutschland geltendes Recht. Ihre Maßstäbe für die Inklusion und die Rechte von Menschen mit Behinderung müssen auch die Zivil-, Arbeits- und Sozialgerichte bei der Rechtsanwendung beachten. Mehr darüber lesen Sie z. B. in den Beiträgen zur UN-BRK von Anna Gilsbach in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 1/2018, Seite 5 bis 7.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BVerfG (30.01.2020)
Aktenzeichen 2 BvR 1005/18
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 10/2020 vom 14.2.2020
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