Duschen auf eigene Gefahr
Darum geht es: Sturz im Hotel
Der Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise, um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Er reiste bereits am Vortag der Eröffnung an und übernachtete in einem Hotel. Beim morgendlichen Duschen im Hotel rutschte er beim Verlassen der Dusche aus und zog sich eine Fraktur des linken Knies zu.
Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint. Dem schlossen sich das Sozialgericht und das Thüringer Landessozialgericht (LSG) an.
Das sagt das Gericht: Duschen nicht versichert
Das Landessozialgericht entschied, dass das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise grundsätzlich nicht versichert ist.
Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, das dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt. Auch wenn ein Arbeitnehmer grundsätzlich versichert sei, umfasse der Versicherungsschutz nicht alle Handlungen eines Arbeitstages, auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise.
Die morgendliche Dusche des Klägers zum Unfallzeitpunkt (das Duschen) stellt eine private Verrichtung dar. Diese steht nicht im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter. Typischerweise nicht versichert seien höchstpersönliche Verrichtungen, zum Beispiel die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen.
Körperpflege ist auch auf Dienstreisen Privatsache
Auch bei Dienstreisen sei zu prüfen, ob die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit – hier als Projektentwickler – stehe. Nach diesen Grundsätzen stehe das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit.
Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall während des Duschens durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen wurde, konnte das Landessozialgericht nicht feststellen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG angefochten werden.
Lesetipp:
»Dienstreisen sind Arbeitszeit - BAG 18.10.2018 - 5 AZR 553/17« erläutert von Bettina Krämer in »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2019, S. 48.
© bund-verlag.de (ck)
Quelle
Aktenzeichen L 1 U 491/18
Quelle: Pressemitteilung des LSG Thüringen Nr. 2/2019 vom 17.01.2019 (juris)