Eingruppierung: Gesteigerte Anforderungen bei Aufbaugruppen

06. Dezember 2022
Halma Figuren zehn fünf jeder fünfte
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Gaby Stein

Die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe erfolgt anhand von Tätigkeitsmerkmalen. Einige Entgeltgruppen bauen aufeinander auf, sodass für das Erreichen einer höheren Gruppe zunächst die Merkmale der niedrigeren Gruppe erfüllt sein müssen. In diesen Fällen können Umstände, die zur Eingruppierung in die Ausgangsgruppe geführt haben, nicht mehr zur Begründung der Eingruppierung in die höhere Gruppe genutzt werden.

Das war der Fall

Der Kläger war als Leiter des Sachbereichs Allgemeiner Sozialer Dienst tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit war ihm eine Vielzahl an Mitarbeitern unterstellt. Seit Januar 2018 ist er Stellvertreter für den Bereich Jugend. Der Kläger ist in der Entgeltgruppe 17 eingruppiert. Er ist aber der Ansicht, der Dienstherr hätte ihn seit Juli 2017 nach der Entgeltgruppe 18 vergüten müssen. Aufgrund der Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter sowie seiner Verantwortung, die er trage, erfülle er die Anforderungen der höheren Entgeltgruppe. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage des Klägers abgewiesen. Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht verfolgt er seinen Antrag weiter.

Das sagt das Gericht

Mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger nur zum Teil Erfolg. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 18 kann er erst ab dem 1. Januar 2018 beanspruchen. Für den Zeitraum zwischen Juli und Dezember 2017 erhält er nur die Vergütung aus Entgeltgruppe 17.

Eingruppierung

Ein Beschäftigter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale am ehesten auf die ausgeübte Tätigkeit zutreffen. Dafür muss der Beschäftigte mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Arbeitsvorgängen befasst sein, die eines oder mehrere Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen. Der Kläger war als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst der Entgeltgruppe 17 zuzuordnen. Dort habe er auch Aufgaben von besonderer Schwierigkeit wahrgenommen, weil er für seine Tätigkeit ein besonderes Wissen und Können benötigt habe.

Keine besondere Verantwortung

Für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 18 fehle es laut Gericht aber an einer besonders weitreichenden und hohen Verantwortung, mit der sich der Kläger von den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 17 »heraushebe«. Dieses Maß an Verantwortung könne nur in Spitzenpositionen des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden bei der Befassung mit Grundsatzfragen von richtungsweisender Bedeutung.

Zwar sei der Kläger in einer Position tätig, in der er eine Vielzahl von Mitarbeitern führe. Dieser Umstand sei aber bereits zur Begründung der besonderen Schwierigkeit von Entgeltgruppe 17 genutzt worden. Bei Entgeltgruppen, die wie hier aufeinander aufbauen, kann ein Umstand, der schon einmal zur Begründung eines Entgeltgruppenmerkmals benutzt worden ist, nicht nochmal zur Begründung eines Merkmals einer anderen Gruppe verwendet werden. Er ist dann »verbraucht«.

Ab Januar 2018 könne der Kläger aber die höhere Vergütung der Entgeltgruppe 18 verlangen, weil er ab diesem Zeitpunkt eine andere Tätigkeit ausgeübt habe, die den Merkmalen der Entgeltgruppe entspreche.

Praxishinweis

Ist der Beschäftigte der Auffassung, seine Tätigkeit sei einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen, muss er das darlegen und beweisen. Er muss dann seine Aufgaben im Einzelnen schildern. Baut ein Tätigkeitsmerkmal auf einer niedrigeren Gruppe auf, hat der Beschäftigte außerdem zu erklären, wieso sich seine Tätigkeit von der »Normaltätigkeit« der niedrigeren Gruppe abhebt.

Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.

Quelle

BAG (22.06.2022)
Aktenzeichen 4 AZR 440/21
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