Beschäftigung

Für Notarzt im Nebenjob fällt Sozialversicherung an

27. Oktober 2021
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Quelle: © Roman Sigaev / Foto Dollar Club

Mediziner, die im Nebenjob als Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, gelten während dieser Einsätze als sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) nun in drei Fällen entschieden.

Entscheidend ist dem BSG zufolge, dass Ärztinnen und Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notärztin und Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert sind. Sie sind dabei an bestimmte Vorgaben gebunden, wie zum Beispiel sich während ihres Dienstes in der Nähe der Notarztfahrzeuges aufzuhalten und auch nach Alarmierung innerhalb einer vorgegebenen Zeit auszurücken. Dass es sich dabei um öffentlich-rechtliche Vorschriften handele, sei unerheblich, so das BSG. Zudem nutzten die Ärzte überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel. 

Entscheidend seien die Einzelaufträge, die den Rahmen für die Notarzstdienste steckten: Hier bestand das  Weisungsrecht insoweit, als die Leitstelle den Einsatz lenkte und dem Notarzt den Einsatzort zuwies, an den er sich so schnell wie möglich zu begeben hatte.

Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Die Abgrenzung zur Selbständigkeit ist per Gesetz wie folgt definiert: § 7 Abs. 1 SGB IV sieht vor, dass unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen ist. Für eine Beschäftigung im Sinne dieser Norm spricht, wie hier gegeben,eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht das BSG in der vorliegenden Fallkonstellation aus: In die jeweilige Arbeitsorganisation waren die Ärzte eingegliedert, weil er zur Erbringung der Notarzttätigkeit Arbeitsmittel der Stadt oder des Landkreises nutzten und mit Personal arbeitsteilig zusammenwirkten, das zu dem jeweiligen Rettungsdienstbetrieb gehörte.

Dass die Beteiligten meinten, ihre Tätigkeit erfolge freiberuflich beziehungsweise selbstständig, ist angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Zudem konnten die Ärzte nur dadurch ihren Verdienst vergrößern und damit unternehmerisch tätig werden, indem sie mehr Dienste übernahmen. Während der einzelnen Dienste hatten sie aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit, ihren eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern, was geegn eine Selbständigkeit und für eine Beschäftigung spricht.

Inwieweit auch unter Beachtung von § 23c Absatz 2 Satz 1 SGB IV Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden könnten, hatte das BSG nicht zu entscheiden.

Pressemitteilung des BSG vom 19. Oktober 2021

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BSG (19.10.2021)
Aktenzeichen B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R
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