Berufsbildungsgesetz

Gesetz zur Berufsausbildung verbessert

24. Februar 2020 Berufsbildungsgesetz, BBiG, JAV
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Quelle: © Picture-Factory / Foto Dollar Club

Nach 15 Jahren ist nun das Berufsbildungsgesetz novelliert worden. Welche Neuerungen für Betriebsräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretung wichtig sind, erklärt Wolf-Dieter Rudolph in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2020.

Das aus dem Jahr 1969 stammende Berufsbildungsgesetz (BBiG) wurde zuletzt 2005 umfassend erneuert. Nach rund 15 Jahren bedurfte es jetzt einer Überarbeitung und Anpassung an eine geänderte Arbeitswelt und Ausbildungsbedingungen – nicht zuletzt, um jungen Menschen eine Berufsausbildung schmackhaft zu machen.

Mit der seit 1.1.2020 geltenden Novellierung wurden die Ausbildungsbedingungen vieler Azubis verbessert. Gleichzeitig gibt es auch entsprechende Neuerungen in der Handwerksordnung.

Mindestausbildungsvergütung

Trotz heftiger Kritik der Gewerkschaften galt für das Berufsausbildungsverhältnis anders als fürs Arbeitsverhältnis kein Mindestlohn. Mit der Novellierung kam der Gesetzgeber jetzt der Forderung nach einer Mindestausbildungsvergütung nach, § 17 BBiG.

Mit der per Gesetz festgelegten Mindestausbildungsvergütung wird allerdings nicht in die Tarifautonomie eingegriffen. Enthält ein Tarifvertrag eine Vergütungsregelung für Azubis, so gilt diese als angemessene Vergütung - selbst dann, wenn sie die gesetzliche Mindesthöhe unterschreitet,  § 17 Abs. 3 BBiG. Nach Ablauf eines Tarifvertrages gilt im Rahmen der Nachwirkung die Vergütungsregelung solange als angemessen bis sie durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt wird.

Weiter hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine angemessene Vergütung im folgenden

Fall nicht vorliegt: Der einschlägige Tarifvertrag gilt mangels Tarifgebundenheit für den Azubi nicht direkt. Die vereinbarte Vergütung  unterschreitet die im Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 Prozent. Diese Regelung entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BAG (16.5.2017 – 9 AZR 377/16). Existiert kein einschlägiger Tarifvertrag, so können zu Vergleich branchenübliche Vergütungen herangezogen werden. Die obigen Grundsätze gelten für alle Ausbildungsjahre und den vorgegebenen Vergütungsanstiegen.

Vergütung ist steigerungsfähig

Für Azubis, die mit ihrer Berufsausbildung ab dem 1.1. 2020 begonnen haben und für die kein einschlägiger Tarifvertrag existiert, gilt die festgelegte Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 515 Euro monatlich. Dabei bleibt es aber nicht. Der Gesetzgeber sieht eine Steigerung vor. Im weiteren Ausbildungsverlauf steigt die Vergütung um 18 Prozent im 2. Jahr, um 35 Prozent im 3. sowie um 40 Prozent im 4. Ausbildungsjahr.

Vorgesehen ist auch eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung. Wer im Zeitraum vom 1.1.  bis zum 31.12.2021 mit der Ausbildung beginnt, erhält 550 Euro; 585 Euro beträgt die Mindesthöhe bei Ausbildungsbeginn zwischen dem 1.1. und dem 31.12.2022 sowie 620 Euro bei Ausbildungsbeginn im Zeitraum vom 1.1.  bis zum 31.12.2023. Auch hier gelten natürlich die obigen prozentualen Steigerungen. Nach 2023 wird es keinen Stillstand geben. Für 2024 und die folgenden Jahre werden rechtzeitig Anpassungen vorgenommen.

Hier ist aber zu beachten: Die Anrechnung gesetzlicher Zuschläge beispielsweise für Nachtarbeit auf die Mindestvergütung ist unzulässig. Tariflich oder vertraglich zustehende Zuschläge und Zulagen können ausnahmsweise dann angerechnet werden, wenn sie fester Bestandteil der monatlichen Vergütung sind und ohne jegliche Bedingungen gezahlt werden.

Unterschritten werden kann die Mindestvergütung im Fall einer Teilzeitausbildung. Die prozentuale Vergütungskürzung darf dabei nicht höher sein als die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit.

Achtung: Mindestvergütung gilt nicht überall

Kritisch zu beurteilen, ist der Fakt, dass Azubis in landesrechtlich geregelten Ausbildungen wie Erzieher/in oder alle anderen reglementierten Ausbildungen im Gesundheitswesen keine

Mindestvergütung erhalten, da dort das BBiG nicht gilt. Gerade in diesen Bereichen wäre eine Mindestvergütung, um dringend benötigte Nachwuchskräfte zu gewinnen und den häufig hohen Einsatz dieser Beschäftigten zu würdigen, mehr als geboten. Positiv ist, dass die Mindestvergütung auch für in außerbetrieblicher Ausbildung befindliche

Azubis sowie in Berufsbildungswerken in Ausbildung befindliche behinderte Beschäftigte gilt.

Auch mit der Freistellung von der Arbeit vor und nach der Berufsschule und bei Prüfungen hat sich die Ausbildung verbessert. Eine weitere Verbesserung stellt auch die Möglichkeit der Ausbildung in Teilzeit dar. Worauf hierbei zu achten ist und vieles mehr, erfahren Sie in dem Beitrag »Neues zur Berufsausbildung« in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2020 ab Seite 27.

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