Interview

Impfen ist immer noch freiwillig!

20. Januar 2021 Corona-Impfung
Impfung
Quelle: pixabay

Die Einführung eines Impfstoffs gegen Covid-19 lässt die Welt aufatmen. Gleichzeitig beginnt allerdings auch die Diskussion darüber, ob Beschäftigte verpflichtet sind, sich impfen zu lassen. Die Redaktionen von »Arbeitsrecht im Betrieb« und »Der Personalrat« sprachen mit den ver.di Rechtsexperten Hannah Tatzky und Daniel Stach.

1. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich alle Beschäftigten gegen Corona impfen lassen?

Nein, die Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist freiwillig. Nichts Anderes gilt übrigens für die individuelle Ausübung der Impfentscheidung; in Ermangelung einer einschlägigen Rechtsgrundlage kann niemand verpflichtet werden, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für oder gegen die Impfung zu entscheiden. Das folgt aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, das sowohl verfassungs- als auch völkerrechtlich umfassend gewährleistet ist. Daher kann eine COVID-19-Impfpflicht auch nicht aus dem Infektionsschutzgesetz abgeleitet werden.  Außerdem kann die Impfung weder tarifvertraglich noch in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung und erst recht nicht im Arbeitsvertrag vorgeschrieben werden.

Keinesfalls dürfen Arbeitgeber die Impfung von Beschäftigten einseitig anordnen; ihr Direktionsrecht lässt dies nicht zu. Üben Arbeitgeber gleichwohl Druck auf die Beschäftigten aus, sich gegen ihren freien Willen impfen zu lassen, kann dies im Einzelfall sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine erzwungene oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen herbeigeführte Einwilligung ist nicht mehr freiwillig und somit unwirksam.

2. Gelten für Ärzte und Pflegepersonal andere Maßstäbe?

Bisher gibt es auch für die Beschäftigten im Gesundheitswesen keine gesetzliche Impfpflicht, anders als etwa bei der Masernimpfung mit dem Masernschutzgesetz. Gegen das Gesetz sind allerdings mehrere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Allgemein lässt sich sagen, dass jede Impfung – sei sie auch noch so wirksam und sicher – einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sowie in die körperliche Unversehrtheit darstellt und im Einzelfall gerechtfertigt sein muss. Wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage scheidet eine Impfpflicht für das medizinisches Personal jedenfalls aus. Die tarifzuständige Gewerkschaft ver.di setzt sich dafür ein, dass das auch in Zukunft so bleibt; eine Impfpflicht lehnt sie als kontraproduktiv ab. Die Selbstbestimmung über den eigenen Körper haben die Beschäftigten im Gesundheitsbereich nicht mit der Berufswahl aufgegeben.

Übrigens trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Er darf seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten sowie seine Organisations- und Koordinationspflichten gegenüber Patient*innen und Pflegeheimbewohner*innen nicht auf die einzelnen Beschäftigten abwälzen. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeitgeber - mit Verweis auf angeblich insoweit bestehende arbeitsschutzrechtliche Grundpflichten - ungeimpfte Beschäftigte nicht mehr an bestimmten Arbeitsplätzen einsetzen. Dabei sieht weder die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel der Bundesregierung eine Impfung als Teil der verpflichtenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen vor. Sollte der Arbeitgeber dennoch Mitarbeiter*innen den Zutritt zum Betrieb oder zu bestimmten Betriebsteilen verweigern, gerät er in Annahmeverzug. Das heißt: Die Beschäftigten haben gemäß § 615 BGB weiterhin Anspruch auf ihren Lohn, wenn sie ihre Arbeitskraft anbieten.

3. Kann der Dienstherr von Beamten verlangen, dass sie sich impfen lassen und lässt sich das aus deren Treuepflicht herleiten?

Zutreffend ist, dass aus der Treuepflicht der Beamten auch die besondere Dienstpflicht zur Gesunderhaltung folgt. Eine Impfobliegenheit lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auch Beamte geben ihr Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper nicht mit der Ernennung ab. Der Dienstherr ist als Träger der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte seiner Beamten gebunden. Mangels eines förmlichen Parlamentsgesetzes kann der Dienstherr die COVID-19-Impfung nicht einseitig anweisen. Die Folgepflicht der Beamten verlangt keinen blinden, bedingungslosen Kadavergehorsam.

4. Spielt es eine Rolle, ob die Impfung »nur« den Geimpften vor einer Erkrankung oder auch andere vor einer Ansteckung schützt?

Ja, der aktuell diskutierten Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen liegt die Annahme zu Grunde, dass auf diesem Wege Patient*innen sowie Pflegeheimbewohner*innen vor einer Ansteckung geschützt würden. Ob der Impfstoff tatsächlich zu einer Reduktion der Übertragung von SARS-CoV-2 führt oder lediglich schweren Krankheitsverläufen entgegenwirkt, konnte das Robert-Koch-Institut (RKI) bislang noch nicht abschließend klären. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat deshalb in ihrer Empfehlung zur COVID-19-Impfung vom 8. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen von diesbezüglichen Daten die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen auch nach einer Impfung eingehalten werden müssen.

Das ausführliche Interview mit noch mehr Antworten unserer Experten auf die hochbrisanten Impffragen lesen Sie in der März-Ausgabe der »Arbeitsrecht im Betrieb« oder als Abonnent der Zeitschrift »Der Personalrat« in der Februar-Ausgabe des Newsletters »Personalrat aktuell«.

Interessantes für Interessenvertretungen im Gesundheits- und Sozialwesen finden Sie auch hier.

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