Charakterliche Eignung

Jugendsünden können Polizeikarriere verhindern

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Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

War ein Bewerber für den Polizeidienst als Jugendlicher in Straftaten verwickelt, kann der Dienstherr eine Einstellung ablehnen. Denn solche Verwicklungen lassen vermuten, dass ihm die charakterliche Eignung für diesen sensiblen Aufgabenbereich fehlt.

Der 18-jährige Antragsteller aus dem Kreis Düren hatte sich um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2019 beworben. Das lehnte die Polizei ab. Begründung: Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst aufgrund eines gegen ihn gerichteten, letztlich eingestellten Strafverfahrens wegen Betruges.

Jugendsünden werden berücksichtigt

Der Bewerber hatte im Alter von 14 und 15 Jahren über sechs Monate einer Gruppe, die betrügerische Geschäfte auch mit Jugendpornographie betrieb, sein Wettkonto für Fußballwetten, das er mit Zustimmung seiner Eltern führte, zur Einlösung erlangter Paysafe-Karten zur Verfügung gestellt und dafür jeweils eine Entlohnung erhalten. So war er in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten.

Zweifel an charakterlicher Eignung

Die Entscheidung der Polizei sei nicht zu beanstanden, so das VG Aachen in seinem Beschluss. Das Verhalten eines Polizeibeamten müsse auf Achtung und Vertrauen gegründet sein, und insbesondere die Beachtung von Rechtsnormen umfassen. Berufsmäßig werde der Beamte immer wieder mit kriminellen Sachverhalten und Personen in Berührung kommen. Gerade in Situationen, in denen ein Polizeibeamter illegal an Geld kommen könne, müsse von ihm ein rechtstreues Verhalten erwartet werden. Nach diesen Kriterien bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers.

Dem Bewerber half es auch nicht, dass er nach eigenen Angaben sein damaliges Fehlverhalten ernsthaft, intensiv und selbstreflektierend verarbeitet habe. Das sei gut für ihn, ändere aber nichts an der Einschätzung der fehlenden charakterlichen Eignung, die nicht willkürlich vorgenommen wurde.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Aachen (21.06.2019)
Aktenzeichen 1 L 505/19
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