Kündigung

Kollegen auf der Toilette einsperren rechtfertigt Rauswurf

25. Februar 2021
Toilette Hütte Berge Wanderung
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Robert Smith

Schließt jemand seinen Mitarbeiter vorsätzlich in einer Toilette ein, so dass dieser die Toilettentür eintreten muss um sich zu befreien, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Einen Arbeitskollegen seiner Freiheit zu berauben bedeutet eine so schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, dass eine Abmahnung vor der Kündigung entbehrlich ist - so das Arbeitsgericht Siegburg.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer war seit einem Jahr als Lagerist beschäftigt. Er hatte öfter Streit mit seinem Kollegen im Lager. Während dieser Kollege sich auf der Toilette befand, schob der Arbeitnehmer heimlich unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, so dass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn damit heraus. 

Er ließ seinen Kollegen so lange auf der Toilette eingesperrt, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten. Deswegen erhielt er am 18.06.2020 die fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.


Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. 

Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette einschloss, indem er ihm durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch habe er seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. 

Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem sei durch das Verhalten des Klägers die Toilettentür, also das Eigentum der Arbeitgeberin beschädigt worden, als der Mitarbeiter sich durch Notwehr befreien musste. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Es sei dem Arbeitgeber ebenfalls nicht zuzumuten, den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Siegburg (11.02.2021)
Aktenzeichen 5 Ca 1397/20
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg Nr. 2/2021 v. 24.02.2021 (juris)
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