Kurzarbeit im öffentlichen Dienst

03. April 2020
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Quelle: © M. Schuppich / Foto Dollar Club

Die Gewerkschaften ver.di und dbb Tarifunion haben sich mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf einen Tarifvertrag („Covid-19-Tarifvertrag“) zur Regelung der Kurzarbeit bei kommunalen Arbeitgebern verständigt. Damit sollen Beschäftigte im öffentlichen Dienst abgesichert und Belastungen auf Arbeitgeberseite abgemildert werden

Für die meisten Bereiche des öffentlichen Dienstes sei Kurzarbeit überhaupt kein Thema, heißt es in einer Mitteilung – etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, in der Kinderbetreuung, in sozialen Diensten, in Jobcentern, bei der Bundesagentur für Arbeit oder in der Verwaltung. Bei den so genannten eigenwirtschaftlichen Betrieben wie Theatern, Museen oder im Nahverkehr könne Kurzarbeit zur Anwendung kommen.

Kündigungsschutz während Kurzarbeit

Laut Tarifvertrag sind in den betroffenen Betrieben unter anderem betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und für drei Monate danach ausgeschlossen. Um die Beschäftigten materiell abzusichern, wird das Kurzarbeitergeld auf 95 Prozent (für die Entgeltgruppen EG 1 bis 10) bzw. 90 Prozent (ab EG 11) der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt. Die Regelungen gelten außer für den Bereich des TVöD und damit verbundene Haustarifverträge auch für den TV-V (Versorgung) und TV-N (Nahverkehr).

Geregelt ist auch, dass der Tarifvertrag zur Kurzarbeit nicht für die kommunale Kernverwaltung und für den Sozial- und Erziehungsdienst angewendet wird. Weitere Details sind unter anderem für den Umgang mit Arbeitszeitkonten, Mehrarbeit oder bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit festgelegt. Der Tarifvertrag gilt seit 1. April 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020, die Erklärungsfrist läuft bis zum 15. April 2020.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle: ver.di-Pressemitteilung vom 1. April 2020

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