Aus- und Weiterbildung

Mindestlohn gilt auch für berufliche Fortbildung

19. November 2018
Löhne Gehälter Lohn Gehalt Entgelt Arbeitsentgelt Sozialversicherung Ordner
Quelle: magele_Dollarphotoclub

Die Ausbildungsvergütung darf den Mindestlohn unterschreiten. Aber nicht jeder, der beruflich noch dazulernt, ist Auszubildender: Schließt eine Fortbildungszeit direkt an die Ausbildung an, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn - so das LAG Sachsen. Von Jens Pfanne.

Der Ausbildungsbetrieb sucht dringend qualifizierten Nachwuchs im Handel. Als Auszubildender meldet sich der spätere Kläger. Mit dem Ausbilder vereinbart er einen Aus- und Fortbildungsvertrag. Zunächst absolviert er die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und besteht erfolgreich die Abschlussprüfung. Für diesen Fall wurde geregelt, dass sich daran direkt eine Fortbildung zum Handelsfachwirt mit einer Dauer von eineinhalb Jahren anschließt. Die Fortbildungskosten für Seminare und Prüfungen sowie für Reisekosten hat der Betrieb übernommen. Im Vertrag wurde für die Zeit der Fortbildung eine Vergütung von 1.000,00 € für die ersten sechs Monate und anschließend von 1.200,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden vereinbart. Auch hat man sich über die Bindung nach Abschluss der Fortbildung für mindestens 2 Jahre verständigt, allerdings kam es nicht dazu. Die Wege trennten sich nach Abschluss der Fortbildung.

Anspruch auf Mindestlohn während der Fortbildung

Nach dem Ende der Fortbildung hat der Auszubildende gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber den Differenzlohn zum gesetzlichen Mindestlohn geltend gemacht. Schließlich hat er zwischen den Unterrichtsblöcken lediglich zu einem Stundenlohn zwischen 6 € und 7 € regulär in den Filialen des Unternehmens als Einzelhandelskaufmann gearbeitet. Dazu gehörten Tätigkeiten im Büro, an der Kasse, bei der Bestellung und im Lager. Der Arbeitgeber hat den Standpunkt vertreten, dass durch die Tätigkeiten weitgehend Kenntnisse für die weitere Ausbildung zum Handelsfachwirt vermittelt werden sollten. Da die Ausbildung noch nicht abgeschlossen war, könne der gesetzliche Mindestlohn auch nicht verlangt werden.

Das Gericht hat der Arbeitgeber zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verurteilt.

Nach § 1 Abs. 1 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des geltenden Mindestlohns in Höhe von aktuell 8,84 € für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde.

Ausnahme bei Berufsausbildung und Praktikum

Von diesem Grundsatz werden im Gesetz unter strengen Voraussetzungen Ausnahmen gemacht. So kann ein Auszubildender für die Dauer der Berufsausbildung den gesetzlichen Mindestlohn zusätzlich zur Ausbildungsvergütung nicht verlangen. Schließlich geht es während der Lehrjahre darum, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlernen (§ 1 Abs. 3 BBiG). Hiervon ist allerdings die berufliche Fortbildung zu trennen. Deren Zweck ist es, die bereits erlernten beruflichen Fähigkeiten zu erweitern oder sogar aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 BBiG). Die während der Fortbildung erbrachte Arbeitsleistung ist also für den Arbeitgeber verwertbar.

Auch die Kombination von Aus- und Fortbildungsvertrag ermöglicht eine zeitliche Trennung der Ausbildungsabschnitte und –inhalte. Regelmäßig werden berufliche Fortbildungen erst im Anschluss an das erfolgreiche Bestehen der (Gesellen-)Prüfung durchgeführt. Der erste Teil der angestrebten Ausbildung ist dann in der Regel abgeschlossen.

Auch für Praktikanten ist ein Anspruch auf den Mindestlohn ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn sich die Pflicht für ein Praktikum aus einer schul- bzw. hochschulrechtlichen Bestimmung ergibt oder an einer Berufsakademie geleistet wird.

Tipps für Praxis

Seit dem 1.1.2015 hat jede/r Arbeitnehmer/in einen gesetzlichen Anspruch darauf, für jede geleistete Arbeitsstunde den Mindeststundenlohn zu bekommen. Vereinbarungen, die diesen Anspruch beschränken sind unwirksam. Dies gilt übrigens auch für Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nicht zwischen allgemeinen Ansprüchen und Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn differenzieren.

Wenn Tarifverträge zur Anwendung kommen, sind Probleme mit einer Vergütung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns nicht zu erwarten. Die Gewerkschaften tragen bei den Verhandlungen dafür Sorge, dass sich die Löhne an der oberen Grenze bewegen.

Achtung bei Auszubildenden und Praktikanten

Allerdings können sich bei Beschäftigtengruppen, deren »Status« nicht ganz geklärt ist, Fragen ergeben, ob sie als Arbeitnehmer den Mindestlohn verlangen können. Insbesondere jüngere Kolleginnen und Kollegen können schnell in die »Falle« geraten, ihre eigene Arbeitsleistung nicht richtig einschätzen zu können.

Es gilt: Ist die Berufsausbildung im Betrieb abgeschlossen, muss der Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen. Auch Werkstudenten haben in der Regel einen Anspruch auf den Mindestlohn. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie ein Praktikum absolvieren, das in der Ausbildungsordnung der Universität verpflichtend vorgeschrieben ist. Hängen sie hingegen noch einige Monate dran, ist dann der Mindestlohn zu zahlen.

Betriebsräte sollten bei diesen Beschäftigten genauer hinschauen, ob der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nachkommt. Ist er trotz deutlicher Aufforderung dazu nicht bereit, sollte jede/r Betroffene mit Hilfe des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes seine Ansprüche beim Arbeitsgericht geltend machen.

Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbH

 

Quelle

LAG Sachsen (20.02.2018)
Aktenzeichen 7 Sa 275//17 (3)
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 21.11.2018.
Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille