Mitbestimmung

Mitbestimmen bei Hinweisgebersystemen

25. September 2023 Hinweisgebersysteme
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Quelle: © VRD / Foto Dollar Club

Bei der Ausarbeitung von Compliance-Richtlinien und der Einführung von Hinweisgebersystemen, wie sie das neue Hinweisgeberschutzgesetz vorsieht, nimmt der Betriebsrat eine zentrale Rolle ein. Welche Mitbestimmungsrechte er dabei hat, zeigt Lennart Melbye in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2023.

In Compliance-Angelegenheiten ist der Betriebsrat weit mehr als nur ein passiver Zuschauer. Er ist ein aktiver Interessenvertreter der Belegschaft, der auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mitbestimmt und hierbei als wesentlicher Vertreter der Belegschaft agiert. Er kann bei der Gestaltung von Compliance-Regelungen und der Einführung von Hinweisgebersystemen eine entscheidende Rolle spielen und dafür sorgen, dass diese die Interessen und Rechte der Beschäftigten wahren. Damit dies gelingt, muss der Betriebsrat sowohl über die Grundsätze von Compliance als auch über das neue Hinweisgeberschutzgesetz gut informiert sein und seine Mitbestimmungsrechte gekonnt ausüben.

Mitbestimmungsrechte – die gesetzlichen Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der Mitbestimmung des Betriebsrats finden sich insbesondere in den §§ 87, 90, 92, 98 und 99 BetrVG. Von besonderer Bedeutung für die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ist die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Hierzu gehören beispielsweise Fragen der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb sowie Fragen der Leistungs- und Verhaltenskontrolle.

Zuständigkeit des BR, GBR, KBR

Die Zuständigkeit des Gremiums hängt von der jeweiligen Unternehmensstruktur, der konkreten Ausgestaltung und dem Geltungsbereich der vorgesehenen Maßnahmen ab. Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit beim lokalen Gremium. Betreffen die Compliance-Richtlinien oder Whistleblowing-Systeme das gesamte Unternehmen oder gar den gesamten Konzern, so kann der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig sein, §§ 50, 58 BetrVG.

Rechte des Betriebsrats bei der Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems

Der Betriebsrat ist frühzeitig vom Arbeitgeber einzubinden!

§ 80 Abs. 2 BetrVG: Anspruch auf Unterrichtung vor der geplanten Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems.

Bei der Frage des »Ob«, also ob ein Hinweisgebersystem überhaupt eingerichtet werden soll, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.

Auch bei der Frage, welche Stelle (intern oder extern) mit dem Betrieb des Hinweisgebersystems betraut wird, gibt es keine zwingende Mitbestimmung. Aber Beteiligungsrechte nach § 92 BetrVG und Vetorechte nach §§ 93 und 99 BetrVG.

Bei der Frage des »Wie«, also im Hinblick auf die Ausgestaltung von Meldekanälen und Meldeverfahren werden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausgelöst. Insbesondere das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, nämlich im Falle der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, kommt in Betracht.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats ergeben sich auch aus §§ 96 ff. BetrVG hinsichtlich Schulungsmaßnahmen für die im Unternehmen zuständigen Fallbearbeiter und/oder für die Beschäftigten.

Tiefergehende und ausführliche Informationen dazu in der Septemberausgabe der »Arbeitsrecht im Betrieb«  mit Beiträgen zum individualrechtlichen Anspruch und Schutz von Beschäftigten beim neuen Hinweisgeberschutzgesetz.

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