Gefahrstoffrecht

Neue Schutzkonzepte gegen den Killer Asbest regeln

24. Januar 2022 Gefahrstoffrecht, Asbest
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Quelle: Adam-Gregor_Dollarphotoclub

Krank durch Altlasten: Fast 30 Jahre nach dem Asbestverbot ist die Rate der Berufskrankheiten und Todesfälle durch Asbest hoch. Der Stoff lauert im Gebäudebestand, Fasern werden bei Sanierungsarbeiten freigesetzt. Das Schutzrecht muss an diese Gefährdungslage angepasst werden, darüber wurde lange diskutiert. Nun müssen Taten folgen, fordert Annika Wörsdörfer in »Gute Arbeit« 12/2021.

Die Asbestgefahr lauert noch immer als Erkrankungsgefahr im Organismus tausender Arbeitskräfte, die bereits vor Jahrzehnten (relativ) ungeschützt am Arbeitsplatz mit Asbest zu tun hatten und deren Lunge durch eingeatmete Fasern nachhaltig geschädigt wurde. Aufgrund der langen Latenzzeit – zwischen der beruflichen Belastung und einer Erkrankung - ist die Gefährdung so tückisch. Es gibt keine Heilung, kein Zurück.

Es drohen immer neue Asbestopfer

Doch Asbest ist auch in den älteren Gebäuden verbaut; Fasern werden beim Bauen im Bestand freigesetzt und schädigen Beschäftigte beim Abbruch, bei Sanierungen und bei Umbauten. Das Asbestvorkommen in vielen Bauprodukten war und ist den beteiligten Arbeitskräften, Bauherren oder Immobilienbesitzer:innen nicht immer klar, das Risiko wird oft nicht erkannt oder unterschätzt.

Beim Bohren, Fräsen, Schleifen und bei Abbrucharbeiten wird Feinstaub freigesetzt, der Asbestfasern enthalten kann. Besonders betroffen sind Bauberufe wie Elektriker, Maler, Bodenleger, Installateure und Maurer. Aber auch Anwohner:innen und die Umwelt sind gefährdet. Rund 750.00 Handwerker hierzulande sind in den Ausbaugewerken beschäftigt.

Asbest und Berufskrankheiten

Jährlich werden rund 3600 asbestbedingte Berufskrankheiten anerkannt, 60% der Erkrankungsfälle verlaufen tödlich. Pro Jahr sind rund 1500 Todesfälle zu beklagen. Das sind die offiziell bekannten Zahlen, womöglich ist die Dunkelziffer höher. Wird der Schutz der Beschäftigten in den Ausbaugewerken nicht deutlich rasch verbessert, kommen auch künftig Erkrankungsfälle und Todesopfer hinzu.

Die rechtlichen Defizite liegen auf der Hand: Die aktuellen Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Bezug auf Abbruch, Sanierung und Instandhaltung – konkretisiert im technischen Regelwerk (vgl. u.a. TRGS 519) – berücksichtigt insbesondere »klassische« Asbestprodukte (z.B. Asbestzement, schwach gebundener Asbest). Handwerkliche Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern sind in der Regel verboten. Denn Instandhaltungsarbeiten, die nicht auf das vollständige Entfernen ausgerichtet sind, dürfen nur unter bestimmten Randbedingungen ausgeführt werden.

Nationaler Asbestdialog für neue Regelungen

Nun sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle typischen Arbeiten im Gebäudebestand sicher auszuführen sind. Um den Bedarf neuer Regelungen zu klären, wurde ab 2017 der Nationale Asbestdialog mit vielen Beteiligten geführt. Anstehende Änderungen beziehen sich u.a. auf die Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel Gefahrstoffe TRGS 910 (Fortschreibung risikobezogener Maßnahmen je nach Bautätigkeit). Weitere Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen sind erforderlich. Wichtig sind die Regelung und Umsetzung der Asbest-Qualifikation für mehrere Bauberufe.

Annika Wörsdörfer bilanziert: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) müsse nun zügig die rechtlichen Grundlagen nach den aktuellen Erkenntnissen anpassen. Die Gewerkschaften beteiligten sich im Ausschuss für Gefahrstoffe und weiteren Arbeitskreisen an den nötigen Anpassungen auch im Technischen Regelwerk.

Weitere Informationen

Den umfassenden Beitrag »Asbestbelastung, eine Daueraufgabe« von Annika Wörsdörfer in »Gute Arbeit« 12/2021 (S. 22 ff.) lesen. Wörsdörfer ist beim DGB-Bundesvorstand für den nationalen Arbeitsschutz zuständig. Außerdem im Titelthema der Ausgabe »25 Jahre Arbeitsschutzgesetz – Die Schutzlücke endlich schließen« lesen:

  • Manfred Wulff, »Arbeitsschutz, das zentrale Mitbestimmungsfeld« (S. 14 ff.).
  • Ludger Michels: »Ein Meilenstein für die Prävention« (S. 8 ff.).

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