Wissenschaftszeitverträge

Studentin setzt unbefristete Uni-Stelle durch

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Quelle: © Style Media & Design / Foto Dollar Club

Das Wissenschaftszeitvertragsgsgesetz (WissZeitVG) erlaubt, studentische Hilfskräfte nur befristet einzustellen. Die Befristung setzt aber eine wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeit voraus. Erledigt die Hilfskraft nur Verwaltungsaufgaben, hat sie Anspruch auf eine feste Stelle – so das LAG Berlin-Brandenburg.

Die Klägerin studiert Informatik. Die Universität hat sie auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Sie verrichtete zuletzt Programmierarbeiten für den »Computer und Medienservice«, eine zentrale Einrichtung der Universität. Sie klagte gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und verlangte die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L).

Befristung nach WissZeitVG

Ein befristeter Arbeitsvertrag einer studentischen Hilfskraft setzt nach § 6 WissZeitVG voraus, dass diese wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringt.

Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn die Hilfskraft der Forschung und Lehre anderer unterstützend zuarbeitet  - dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt, genügt demgegenüber nicht.

Verwaltungs-Job ist keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hielten die Klage für begründet. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 WissZeitVG sei nicht möglich.

Die Tätigkeit der Studentin sei keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit gewesen, sondern verwaltungstechnischer Art und habe nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient. Dass Hilfstätigkeiten die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtern, genüge nicht, um die Befristung zu rechtfertigen. Die Universität muss die Studentin daher nach den Bestimmungen des TV-L eingruppieren.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Lesetipps:

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (06.05.2018)
Aktenzeichen 7 Sa 143/18
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 17/18 vom 13.9.2018
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