Europa

Warum der Brexit auch Beamte bewegt

18. März 2019
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Quelle: © Sven Hoppe / Foto Dollar Club

Der Brexit, also der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, bewegt zumeist die Wirtschaft. Doch auch die öffentliche Verwaltung ist betroffen. Dr. Maximilian Baßlsperger, Autor zahlreicher Beamtenrechts-Kommentare, sorgt sich um britische Staatsbürger in deutschen Amtsstuben. Im »Personalrat« 3/2019, sagt er, warum.

Großbritannien wird absehbar aus der Europäischen Union (EU) ausscheiden. Dadurch ergeben sich auch Probleme für den öffentlichen Dienst und damit auch für das Beamtenrecht. Welche?


Im Wesentlichen geht es dabei um zwei Problemkreise. Es stellen sich nämlich folgende Fragen, die für die Betrachtung von Beamtenverhältnissen mit britischen Staatsbürgern von besonderem Gewicht sind. Was geschieht mit den britischen Staatsbürgern, die von einem deutschen Dienstherrn – sei es als Bundes- oder Landesbeamte – ernannt worden sind und sich infolgedessen zu diesem bereits in einem nach deutschem Recht geltenden Dienst- und Treueverhältnis stehen? Diese Frage nach dem Status quo ist ebenso wichtig wie die Frage nach der Neubegründung von Beamtenverhältnissen: Unter welchen Voraussetzungen kann künftig ein britischer Staatsangehöriger von einem deutschen Dienstherrn noch in ein Beamtenverhältnis berufen werden?


Kann also künftig ein britischer Staatsangehöriger noch in ein deutsches Beamtenverhältnis ernannt werden?

In ein deutsches Beamtenverhältnis kann nach § 7 Abs. 1 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) bzw. nach § 7 Abs. 1 BBG (Bundesbeamte) nur berufen werden, wer die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit besitzt. Möglich wäre auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, also der Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein. Rechtlich zulässig ist schließlich auch noch die Ernennung eines Staatsangehörigen der Schweiz, da hier Berufsqualifikationen von Deutschland und der EU anerkannt werden.


Wäre die Ernennung von Briten nach geltendem Recht generell ausgeschlossen?

Es gäbe eine »Hintertür«: Das Bundesministerium des Innern kann eine Ausnahme für Bundesbeamte nach § 7 Abs. 3 BBG machen und die jeweilige oberste Dienstbehörde eine solche Ausnahme für Landes- und Kommunalbeamte nach § 7 Abs. 3 BeamtStG zulassen, wenn für die Berufung des Beamten ein »dringendes dienstliches Bedürfnis« besteht. Also dann, wenn es sich um einen Bewerber mit besonderen für die zu besetzende Stelle erforderlichen Fachkenntnissen handelt und geeignete deutsche Bewerber mit gleicher Qualifikation nicht vorhanden sind.


Was geschieht mit den bereits bestehenden Beamtenverhältnissen britischer Staatsangehöriger?


Diese müssten nach jetzigem Beamtenrecht entlassen werden, weil die EU-Bürgerschaft eines Briten nach dem Brexit nicht mehr weiter besteht. Das betrifft zwar nur eine geringe Zahl von Briten – 2017 waren beispielsweise in Baden-Württemberg 53 britische Staatsbürger in einem Beamtenverhältnis. Dennoch sind der Bund und die EU gefordert: Nach § 7 Abs. 1 BBG und § 7 Abs. 1 BeamtStG ist schon jetzt die Ernennung des Staatsangehörigen eines Drittstaats möglich, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben – wie im Falle der Schweiz. Wenn also ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wird, könnten auch deutsche Dienstherrn künftig britische Staatsangehörige in ein Beamtenverhältnis berufen.


Und wenn es zu keiner solchen Vereinbarung kommt – etwa weil die EU sich dazu nicht entschließen kann?

Dann müsste der Bundesgesetzgeber sowohl das Bundesbeamtengesetz als auch das BeamtStG hinsichtlich der Ernennungsvoraussetzungen ändern, um so den Weg für britische Staatsangehörige in ein deutsches Beamtenverhältnis zu ebnen. Der Bund hat dabei nicht nur für seine Beamten, sondern auch für diejenigen der Kommunen und der Länder – hier über Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – die Gesetzgebungskompetenz.

© bund-verlag.de (mst)

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