Arbeitnehmerhaftung

Weindiebstahl kann teuer werden

01. April 2020
Wein Weinkeller Weinlager
Quelle: Pixabay | Bild von Arno_Mitterbacher

Ein Mitarbeiter, der zwei eingelagerte Weinflaschen eines Kunden entwendet und privat verkauft, muss dem Arbeitgeber die vollen Kosten für Ersatz erstatten. Das gilt auch dann, wenn dieser Betrag mit knapp 40.000 Euro doppelt so hoch ist wie sein Erlös – so das Landesarbeitsgericht Kiel.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin betreibt ein Hotel. Sie hat einem Kunden im Jahr 2009 zwei 6-Liter Flaschen »Chateau Petrus Pommerol« (Jahrgang 1999) zu einem Gesamtpreis von EUR 13.757,60 verkauft und diese bei sich eingelagert. Der Arbeitnehmer war dort als Direktionsassistent angestellt. Er entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller und verkaufte sie für EUR 9.000,00 pro Flasche an einen Händler.

Nachdem die Arbeitgeberin dies bemerkt hatte, kündigte sie dem Assistenten fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen erfolglos. Der Kunde verlangte nun seinerseits von der Arbeitgeberin Ersatz für den Verlust der Weinflaschen. Im November 2015 erwarb die Arbeitgeberin zwei 6-Liter Flaschen »Chateau Petrus Pommerol« des gleichen Jahrgangs für zusammen 39.500,00 EUR und übereignete sie dem Kunden.

Diesen Betrag verlangt die Arbeitgeberin nun von ihrem früheren Angestellten zurück und klagte auf diesen Betrag. Der Beklagte hält den Kaufpreis von 39.500,00 EUR für überteuert. Zudem beruft er sich auf eine Ausschlussfristenregelung im Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein.

Das sagt das Gericht

Beide Einwände halfen dem Arbeitnehmer nicht, das Landesarbeitsgericht (LAG) in Kiel gab der Klage statt. Der Angestellte habe durch das Entwenden der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Arbeitgeberin verletzt. Deshalb könne sie vom Beklagten Schadensersatz verlangen, und zwar den vollen Betrag für die Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin die Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste.

Nach Einholen eines Gutachtens hielt das LAG den den Preis von 39.500 EUR für angemessen. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verfallen, da die Arbeitgeberin rechtzeitig geklagt hatte. Die im für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist (drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) berechne sich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Dafür komme es auf die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens an, das erst mit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts geendet habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Schleswig-Holstein (03.02.2020)
Aktenzeichen 1 Sa 401/18
LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung 5/2020 vom 25.3.2020
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