Ausbildung

Weniger Vergütung für Teilzeit-Azubi

04. Dezember 2020
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Quelle: bluedesign_Dollarphotoclub

Auszubildende, die mit reduzierter Stundenzahl in Teilzeit in die Lehre gehen, dürfen im Vergleich zu Vollzeit-Auszubildenden anteilige Ausbildungsvergütung erhalten. Eine entsprechende tarifvertragliche Regelung ist rechtens, so das BAG.

Eine Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten war mit 30 statt 39 Wochenstunden beschäftigt. Auf das Ausbildungsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVAöD) Anwendung. Von November 2017 bis einschließlich Februar 2019 erhielt due Auszubildende eine im Vergleich zu Auszubildenden in Vollzeit reduzierte Ausbildungsvergütung, im ersten Ausbildungsjahr 706,35 Euro brutto. Für drei Monate je Ausbildungsjahr, in denen die Klägerin - ebenso wie Auszubildende in Vollzeit - blockweise im Umfang von wöchentlich 28 Unterrichtsstunden am Berufsschulunterricht teilnahm und von der betrieblichen Ausbildung freigestellt war, zahlte der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung entsprechend ihrer Teilzeit fort.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Differenz zur Vergütung eines Auszubildenden in Vollzeit. Durch die Kürzung der Ausbildungsvergütung werde sie gegenüber Vollzeitauszubildenden benachteiligt, die während des Blockunterrichts in der Berufsschule bei gleicher Unterrichtszeit die volle Ausbildungsvergütung erhielten.

Nach Klageabweisung in erster Instanz und Obsiegen in der Berufung hat das BAG klargestellt: Der Auszubildenden stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche hinsichtlich der Differenz zur Vollzeit-Vergütung nicht zu.

Anteilige Ausbildungszeit heißt anteilige Vergütung

Bei Teilzeitauszubildenden richtet sich die Ausbildungsvergütung gemäß TVAöD nach dem Umfang der Arbeits- beziehungsweise Ausbildungszeit, hier 30 statt 29 Wochenstunden. Wichtig: Zeiten des Berufsschulunterrichts werden in die Berechnung nicht einbezogen. Sind Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freigestellt, um ihnen die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu ermöglichen, besteht nach § 8 Abs. 4 TVAöD - BT - entsprechend der Regelung in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF - allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung – in diesem Fall also des reduzierten und anteiligen Betrags.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (01.12.2020)
Aktenzeichen 9 AZR 104/20
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