Arbeitsrecht

5 Fragen zum Arbeitsrecht

18. November 2022 Arbeitsrecht
Arbeitsrecht leicht erklärt
Quelle: Bund-Verlag GmbH

Was ist eine Abmahnung? Was versteht man unter einer Versetzung? Hat der Betriebsrat dabei ein Mitbestimmungsrecht? Für viele frisch gewählte Betriebsräte ist das Arbeitsrecht nur schwer verständlich. Marion Müller, Autorin unseres neuen Ratgebers »Arbeitsrecht leicht erklärt« hilft hierbei und beantwortet 5 Fragen.

1. Was darf der Arbeitgeber bei einer Einstellung fragen?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Fragen haben. Erlaubt ist nur, was relevant für den Arbeitsplatz ist, also insbesondere Fragen nach dem Schulabschluss, der Qualifikation und dem beruflichen Werdegang. Vor der Einstellung tabu sind Fragen nach Familienstand, Kindern oder einer bestehenden Schwangerschaft. Nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen sich nur Gewerkschaften als Arbeitgeber erkundigen. Krankheiten sind lediglich von Interesse, wenn sie sich konkret auf die Tätigkeit auswirken. Eine unzulässige Frage darf wahrheitswidrig beantwortet werden.

2. Was versteht man unter einer Versetzung? Hat der Betriebsrat dabei ein Mitbestimmungsrecht?

Eine Versetzung liegt beispielsweise vor, wenn Beschäftigte in einer anderen Stadt oder Abteilung tätig werden sollen oder wenn sich Arbeitsaufgabe und -inhalt verändern. Ob der Arbeitgeber Beschäftigte auch gegen ihren Willen versetzen kann, hängt vom Arbeitsvertrag ab. In jedem Fall muss der Betriebsrat beteiligt werden. Er kann innerhalb einer Woche schriftlich seine Zustimmung zur Versetzung verweigern, unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag der Beschäftigten eine Versetzung zulässt. Allerdings muss sich die Interessenvertretung auf einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe beziehen. Will der Arbeitgeber Beschäftigte trotz eines ordnungsgemäßen Vetos des Betriebsrats versetzen, muss er sich die Zustimmung beim Arbeitsgericht holen.

3. Was ist eine Abmahnung? Kann der Betriebsrat Beschäftigten dabei helfen?

Eine Abmahnung ist quasi die „gelbe Karte“ im Arbeitsrecht. Der Arbeitgeber benennt ein konkretes Fehlverhalten, rügt es als Vertragsverstoß, fordert den Arbeitnehmer auf, dieses Verhalten künftig zu unterlassen und droht mit Sanktionen – meist mit Kündigung – für den Wiederholungsfall. Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber über eine Rücknahme der Abmahnung verhandeln. Bringt dies nicht den gewünschten Erfolg, sollten Beschäftigte mit Hilfe des Betriebsrats eine Gegendarstellung zur Abmahnung schreiben, um den Vorfall aus ihrer Sicht zu schildern. Diese Gegendarstellung kommt zur Abmahnung in die Personalakte. Wer die Abmahnung liest, sieht somit auch die Gegendarstellung.

4. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie zugeht. Was bedeutet das, wenn Beschäftigte im Urlaub sind?

Auch dann, wenn Beschäftigte während ihres Urlaubs verreist sind und den Briefkasten nicht leeren, ist ihnen die Kündigung zugegangen. Es genügt, wenn das Schreiben an die Wohnungsanschrift zugestellt wird bzw. in den Hausbriefkasten gelangt. Beschäftigte sollten daher vertraute Personen bitten, ihren Briefkasten zu leeren oder sich die Post in den Urlaub nachsenden lassen. Ab dem Zugang der Kündigung bleiben drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

5. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Beschäftigte bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses?

Nach der Kündigung eines Dauerarbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber Beschäftigten auf Verlangen eine angemessene Zeit zur Stellensuche gewähren. Kann der Resturlaub nicht mehr genommen werden, wird er in Geld vergütet. Beschäftigte müssen alle Dinge zurückgeben, die dem Unternehmen gehören. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihnen die Arbeitspapiere zu übergeben.

Dazu gehören insbesondere:

  • Arbeitszeugnis
  • Arbeitsbescheinigung
  • Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
  • Urlaubsbescheinigung.

Hierbei handelt es sich um eine Holschuld, Beschäftigte müssen sich die Unterlagen im Betrieb abholen. Das Zeugnis muss wohlwollend sein und der Wahrheit entsprechen. Beschäftigte haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung.

Quelle: Das Interview wurde erstmals veröffentlicht in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2022, Seite 3.

Buchtipp:

Marion Müller, Arbeitsrecht leicht erklärt, Fragen und Antworten mit Fritz und Franzi, 1. Auflage 2022, Bund-Verlag. Mehr Infos zum Titel gibt es hier.  Eine Leseprobe findet Ihr hier.

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