Arbeitsschutz

5 Fragen zur Corona-Impfung

05. Februar 2021 Corona-Impfung
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Quelle: wwwpixabay.com/de

Die Impfungen gegen Covid-19 haben begonnen. Schon stellen sich viele arbeitsrechtliche Fragen. Was, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte anders behandelt oder sogar kündigt, wenn sie die Impfung verweigern? Details sind unklar.

 

1.  Dürfen Arbeitgeber verlangen, dass sich alle Arbeitnehmer impfen lassen?

Nein. Solange keine gesetzliche Impfpflicht (wie etwa bei der Masern-Impfung), kann der Arbeitgeber niemanden zwingen, sich impfen zu lassen. Da das Impfen damit Privatsache ist, kann der Arbeitgeber auch nicht per Direktionsrecht anweisen, dass Mitarbeiter sich impfen lassen müssen. Das heißt allerdings auch: Abmahnungen wegen Impfverweigerung oder gar Kündigungen sind unzulässig.

2. Gelten für das Pflege- oder Krankenhauspersonal andere Regeln?

Auch für Krankenhaus- und Pflegepersonal gibt es bisher keinen Impfzwang. Eine Impfverweigerung darf daher keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen haben. Sofern ein nicht geimpfter Mitarbeiter ein Risiko für die Pflegebedürftigen oder Patienten darstellt, muss der Arbeitgeber ihn für andere Tätigkeiten ohne Kontakt zu den Pflegebedürftigen einsetzen.

Eine gesetzliche Impfpflicht im medizinischen Bereich wird allerdings diskutiert. Sie könnte zur Folge haben, dass eine Impfverweigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dann könnte im schlimmsten Fall eine personenbedingte Kündigung (wegen mangelnder Eignung) zulässig sein.

Allerdings wird der Arbeitgeber auch im Fall gesetzlicher Impfpflicht prüfen müssen, ob der Mitarbeiter eine andere Beschäftigung zugeteilt werden kann, bei der das Bestehen eines Impfschutzes nicht zwingend ist.

Hinweis: Eine Impfpflicht könnte nur dann in Betracht kommen, wenn wissenschaftlich gesichert ist, dass die Impfung auch vor Ansteckung schützt und nicht nur den Verlauf der Krankheit mildert.

3. Können Arbeitgeber fragen, ob der Arbeitnehmer geimpft ist?

Der Arbeitgeber darf nur nach Sachverhalten fragen, an denen er ein berechtigtes oder schutzwürdiges Interesse hat. Da eine Impfung Privatsache ist, geht es den Arbeitgeber zunächst mal nichts an. Hinzu kommt, dass es sich bei den Angaben zum Impfstatus um besonders schützenswerte Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) handelt.

Etwas anders gilt nach jedoch für Beschäftigte gelten, die mit besonders gefährdeten Personen in Kontakt stehen wie z.B. Krankenhausmitarbeiter, Beschäftigte in Senioren-heimen und Pflegeeinrichtungen, sowie in Arztpraxen. Hygiene- und Schutzkonzepte der Betreiber könnten entsprechende Vorgaben vorsehen. In jedem Fall dürfte das Einfordern eines Impfnachweises mangels gesetzlicher Grundlage nur bei legitimem Interesse des Arbeitgebers in Frage kommen.

4. Kann der Arbeitgeber nicht geimpften Arbeitnehmern den Zugang zu betrieblichen Einrichtungen (Kantine) verweigern?

Eigentlich nein. Denn es gilt im Arbeitsrecht das Maßregelungsverbot, das eine Ungleichbehandlung im Betrieb verbietet. Allerdings hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für die gesamte Belegschaft und muss diese vor Ansteckung der gefährlichen Covid-19-Infektione schützen. Daher kann es aus diesem Grund geboten sein, geimpfte Arbeitnehmer anders als Ungeimpfte behandeln zu dürfen.

Im Einklang mit den Arbeitsschutzvorgaben ist es denkbar, dass Ungeimpfte keinen Zugang zu bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen wie der Kantine erhalten dürfen oder jedenfalls dies nur dann, wenn sie weiterhin eine Maske tragen und die Abstandsregelungen einhalten.

Zweifellos hat der Arbeitgeber aus Gesundheitsschutzgründen ein hohes Interesse daran, dass viele geimpft sind. Daher könnten sie positive Anreize wie eine »Impf-Prämie« für die freiwillige Teilnahme an einem Impfprogramm überlegen. Dabei sind in jedem Fall die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) zu berücksichtigen.

5. Können Arbeitnehmer sich während der Arbeitszeit impfen lassen?

Eigentlich gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz »ohne Arbeit kein Lohn«. Verlässt der Arbeitnehmer also den Arbeitsplatz, um sich impfen zu lassen, entfällt für diesen Zeitraum sein Vergütungsanspruch. Allerdings bekommt ja bei der Covid19-Impfung jeder einen fest zugeteilten Impftermin, der oftmals nicht verschoben werden kann. Daher wird man davon ausgehen müssen, dass der Arbeitnehmer den Impftermin während der Arbeitszeit wahrnehmen darf und grundsätzlich seinen Anspruch auf Vergütung behält Am besten stimmt man den Impftermin mit dem Arbeitgeber ab.

© bund-verlag.de (fro)

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