Urlaub

Altersfreizeit schmälert Urlaub nicht

23. Mai 2022
Urlaub

Die Regelung in § 2a Nr. 6 Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie, wonach die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag wegen Urlaubs nicht arbeitet, hat nicht zur Folge, dass ein bereits vor Urlaubserteilung festgelegter Altersfreizeittag entfällt, wenn dieser von Urlaubstagen umschlossen ist.

Auf das Arbeitsverhältnis des im Jahre 1961 geborenen Arbeitnehmers findet der Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie vom 24.6.1992 i. d. F. vom 17.5.2017 (MTV) Anwendung. Gem. § 2a MTV erhalten Arbeitnehmer, für die die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt und die das 57. Lebensjahr vollendet haben, eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche. Gem. § 2a Nr. 6 MTV entfällt die Altersfreizeit, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub […], nicht arbeitet. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung wurde die wöchentliche Altersfreizeit im Betrieb des Arbeitgebers zu einem freien Arbeitstag zusammengefasst und alle drei Wochen gewährt. Für den Arbeitnehmer wurden die Altersfreizeittage zu Jahresbeginn festgelegt. Ein solcher war für den 22.5.2019 vorgesehen. Der Arbeitnehmer beantragte für den Zeitraum 20.5.2019 bis 31.5.2019 Urlaub, ausdrücklich aber nicht für den 22.5.2019. Der Arbeitgeber meinte, der Altersfreizeittag könne nicht von Erholungsurlaub umschlossen sein und belastete das Urlaubskonto des Arbeitnehmers auch für den 22.5.2019. Dieser verlangte die Gutschrift dieses Urlaubstages auf seinem Konto.

Das sagt das Gericht

Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht. Der jährliche tarifliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beliefe sich auf 30 Urlaubstage, da er regelmäßig an fünf Tagen in der Woche zur Arbeit verpflichtet sei. Zwar arbeite der Arbeitnehmer wegen des Altersfreizeittages alle drei Wochen nur an vier Arbeitstagen, allerdings hätten die dem Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer dienenden Arbeitsausfälle keinen prägenden Einfluss auf die maßgebliche regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber für den 22.5.2019 keinen wirksamen Urlaub erteilen können, da der Arbeitnehmer an diesem Tag schon aufgrund des Altersfreizeittages von der Arbeitspflicht entbunden gewesen sei. Die Auslegung des MTV nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck ergäbe, dass eine Verbindung von Altersfreizeittagen und Erholungsurlaub möglich sei. So habe der Arbeitnehmer den 22.5.2019 wirksam mit Urlaubstagen umschließen können, ohne auch für diesen Tag seinen Erholungsurlaub verbrauchen zu müssen.

Praxistipp

Die Berechnung des jährlichen Urlaubsanspruchs ist in der Regel von der regelmäßigen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage abhängig. Das BAG macht deutlich, dass nicht jeder Arbeitsausfall diese Berechnung modifiziert. Es ist vielmehr zu prüfen, was Hintergrund des Arbeitsausfalls ist. Resultiert dieser – wie hier – aus einer dem Gesundheitsschutz dienenden Freistellung für ältere Arbeitnehmer, vermag dies den für die Urlaubsberechnung maßgeblichen vertraglichen Arbeitsrhythmus nicht zu beeinflussen.

Darüber hinaus stellt das BAG klar, dass im Rahmen des MTV die Altersfreizeittage nicht entfallen, wenn diese mit Erholungsurlaubstagen kombiniert werden, zumindest dann, wenn die Altersfreizeittage vor Urlaubserteilung festgelegt sind. Zu der vom LAG aufgeworfen Frage der möglichen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes meint das BAG, in diesem Fall läge eine Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung des § 2a Nr. 6 MTV vor, ohne dass eine »Anpassung nach unten« einträte.

Albane Lang, Richterin am Arbeitsgericht.

Quelle

BAG (25.01.2022)
Aktenzeichen 9 AZR 230/21
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