Quarantäne

Arbeitgeber kann Urlaub auch bei Quarantäne gewähren

31. August 2021
Urlaub Ferien Maske Corona covid-19 Quarantäne
Quelle: Pixabay.com/de

Wird jemand im Erholungsurlaub arbeitsunfähig krank, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Anders ist es, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs wegen Kontakt mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne muss. Ist der Arbeitnehmer nicht selbst krank, bleibt der Urlaub wirksam gewährt - so das Arbeitsgericht Neumünster.

Darum geht es

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig, werden die ärztlich bescheinigten Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet – so § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Arbeitgeber leistet dann Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt.

Häufiger für Streit sorgt der Fall, dass ein Arbeitnehmer sich im Urlaub wegen eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss. In diesem Fall kann die Arbeitgeberseite dennoch den – beantragten und genehmigten - Urlaub des Arbeitnehmers gewähren, sagt die bisherige Rechtsprechung.

Im hier entschiedenen Fall erhielt der Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020. Nach der Genehmigung durch seine Arbeitgeberin ordnete das das Gesundheitsamt für den Arbeitnehmer aber eine Quarantäne vom 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 an.

Die Arbeitgeberin zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch an. Der Arbeitnehmer erhob Klage. Er meint, während der Quarantäne Fall könne ihm die Arbeitgeberin keinen Urlaub gewähren, diese Tage seien ihm daher erneut gutzuschreiben.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Neumünster wies die Klage ab. § 9 BUrlG sei nicht, wie der Kläger annimmt, analog auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne anzuwenden.

Der Gesetzgeber habe mit § 9 BUrlG eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handelt sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift.

Dafür spricht aus Sicht des Arbeitsgerichts, dass auch zu der Zeit, als die Vorschrift geschaffen wurde, schon die Unterscheidung zwischen Krankheit und einer wegen bloßer Seuchengefahr angeordneten Quarantäne bekannt war.

Im Übrigen ist eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Berufung wurde zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des ArbG Neumünster liegt auf der bisherigen Linie der Arbeitsgerichte, vgl. etwa ArbG Bonn, 7.7.2021 – 2 Ca 504/21. Wer im Urlaub selbst erkrankt, hat Anspruch, dass ihm die ärztlich bescheinigten Krankheitstage nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden (9 BUrlG). Bei einer bloßen Quarantäne wegen Infektionsgefahr gilt dies nicht, weil sie zum Urlaubsrisiko des Arbeitnehmers gehört.

Im Gegenzug bedeutet dies aber auch einen Vorteil für den Arbeitnehmer: Wenn er ärztlich krankgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber ihm auch dann nicht die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn nachträglich eine Quarantäne angeordnet wird (vgl. ArbG Aachen 30.3.2021 - 1 Ca 3196/20).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Neumünster (03.08.2021)
Aktenzeichen 3 Ca 362 b/21
Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.8.2021
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