Massenentlassung

Arbeitgeber muss den richtigen Betriebsrat konsultieren

16. Oktober 2020
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Für die Konsultation mit dem Arbeitgeber vor einer Massenentlassung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn der Stellenabbau Teil eines Konzeptes für das gesamte Unternehmen ist. Wendet sich der Arbeitgeber stattdessen an den örtlichen Betriebsrat, ist eine daraufhin ausgesprochene Kündigung unwirksam – so das LAG Düsseldorf.

Darum geht es

Der Kläger war seit 1997 als Arbeiter unter Tage im Steinkohlebergbau auf dem Bergwerk Prosper-Haniel beschäftigt. Das Bergwerk stellte im September 2018 als letztes Steinkohlenbergwerk in Deutschland die Kohlenförderung ein. Seitdem fanden Aufräumungsarbeiten statt. Die fortdauernde Aufgabe der Grundwassersicherung übernimmt ein anderer Betrieb des Unternehmens.

Im Jahr 2015 sprach das Unternehmen in einem mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich die Schließung des Bergwerks an. Im Januar 2019 schloss das Unternehmen mit dem örtlichen Betriebsrat der Zeche Prosper-Haniel einen Interessenausgleich mit Namensliste, die den Namen des Klägers enthält.

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2019. Der Bergmann erhob eine Kündigungsschutzklage. Diese hat das Arbeitsgericht abgewiesen (ArbG Essen - 13.11.2020 -6 Ca 1553/19).

Das sagt das Gericht

In der Berufung hatte der Kläger beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zum Teil Erfolg. Seine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb konnte er nicht durchsetzen, da der Wechsel den Bergleuten vorbehalten war, die Anpassungsgeld beziehen.

Allerdings ist die Kündigung unwirksam, weil die Arbeitgeberin die im Rahmen der Massenentlassung vorgeschriebene Konsultation (17 Abs. 2 KSchG) mit dem örtlichen Betriebsrat durchgeführt hat.

Das war falsch, weil dieses Gremium dafür nicht zuständig war. Nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn der Maßnahme ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich über mehrere Betriebe erstreckt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf.

Dies hatte die die Arbeitgeberin nicht beachtet. Sie hat nicht nur–isoliert -den Betrieb des Bergwerks Prosper-Haniel geschlossen, sondern darüber hinaus entschieden, von wo aus und mit welchen Arbeitnehmern die anschließenden »Ewigkeitsarbeiten«, also die Grundwassersicherung, von einem anderen Betrieb aus erledigt werden sollten.

Die Schließung der Zeche Prosper Haniel war damit nur letzter Baustein eines einheitlichen Konzepts, für das der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Vor einer geplanten Massenentlassung schreibt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor, dass der Arbeitgeber den zuständigen Betriebsrat über seine Pläne unterrichtet und mit ihm berät, wie sich Kündigungen möglichst vermeiden oder Alternativen für die Weiterbeschäftigung der betroffenen Mitarbeiter finden lassen (Konsultationsverfahren, § 17 Abs. 2 KSchG).

Für die Anhörung vor der Kündigung eines Arbeitnehmers (§ 102 BetrVG) ist immer der örtliche Betriebsrat zuständig. Die Entscheidung zeigt, dass es beim Konsultationsverfahren vor einer Massenentlassung anders sein kann, selbst wenn alle geplanten Kündigungen den gleichen Betrieb betreffen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (15.10.2020)
Aktenzeichen 11Sa 799/19
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.10.2020
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