Arbeitsverhältnis

Auflösungsantrag des Arbeitgebers

08. Februar 2021 Auflösungsantrag
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Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Der Sonderkündigungsschutz steht einem Auflösungsantrag gegen Abfindung nicht entgegen, wenn er nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend gemacht wird. Die Auflösungsgründe müssen nicht im Verhalten des Arbeitnehmers begründet sein – so das LAG Rheinland-Pfalz im Falles des Leiters eines evangelischen Kindergartens.

Im Rechtsstreit um eine Kündigung kann der Arbeitgeber auch beantragen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigt. Der Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch verhindert dies nur, wenn sich der Arbeitnehmer rechtzeitig darauf beruft.

Das war der Fall

Der Kläger war Leiter eines evangelischen Kindergartens. Nach langer Arbeitsunfähigkeit wurde bei ihm eine Schwerbehinderung festgestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im August 2018 ordentlich zum 30. September 2018. Die Mitarbeitervertretung (MAV) hat dem Kündigungsbegehren zuletzt nicht widersprochen. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Im Gerichtstermin im November 2018 berief er sich erstmals auf seine Schwerbehinderteneigenschaft.

Nachdem das ArbG der Klage stattgegeben hatte, verfolgte der Arbeitgeber in der Berufungsinstanz seinen Auflösungsantrag weiter.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Berufung des Arbeitgebers stattgegeben und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.9.2018 festgestellt.

Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt nur in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung allein aufgrund ihrer Sozialwidrigkeit und nicht aus anderen Gründen unwirksam ist. Dem Auflösungsantrag stand der Sonderkündigungsschutz des § 168 SGB IX hier nicht entgegen.

Der Arbeitnehmer habe sich nicht rechtzeitig innerhalb der Drei Wochen Frist des § 4 KSchG auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen. Maßgeblich hierfür ist – so das Gericht- die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Nach Ablauf dieser Frist ist das Recht des Arbeitnehmers, sich auf den Kündigungsschutz zu berufen, verwirkt.

Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst, wenn Gründe vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit unmöglich machen. Diese Gründe müssten nicht im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend sei, ob nach dem Schluss der Verhandlung, objektiv betrachtet, die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass die weitere Zusammenarbeit dem Betriebszweck schade. Dabei könnten nicht alle Differenzen zwischen Mitarbeitern, insbesondere nicht die bloße Weigerung eines Kollegen mit einem Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Vielmehr seien bei der Prüfung einer künftig möglichen Zusammenarbeit die jeweiligen Verursachungsanteile zu beachten.

Das Gericht gab hier dem Auflösungsantrag statt, da das Verhältnis des Kindergartenleiters zu den Erzieherinnen zerrüttet sei. Der Leiter habe jegliches Vertrauen durch sein unzulängliches Führungsverhalten zerstört.

Hinweise für die Praxis

Arbeitnehmer, die den Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch für sich beanspruchen wollen, müssen ihre Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber mitteilen – spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Hierfür genügt die Mitteilung, dass eine Schwerbehinderung festgestellt oder beantragt ist.

Gibt das Arbeitsgericht dem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG statt, erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, deren Höhe nach § 10 KSchG bestimmt wird. 

Autorin:

Clara Seckert, Rechtsreferendarin, Bund-Verlag

© bund-verlag.de

Quelle

LAG Rheinland-Pfalz (05.03.2020)
Aktenzeichen 2 Sa 147/19
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