BEM

BEM bei Long Covid- oder Post Covid-Erkrankungen

Britschgi BEM, 6. Auflage 2023
Quelle: Bund-Verlag GmbH

Viele Beschäftigte leiden noch Wochen nach einer Erkrankung mit Covid-19 unter gesundheitlichen Problemen. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gesetzlich vorgeschrieben. Welche BEM-Maßnahmen den Betroffenen hier helfen können, zeigt ein Ausschnitt aus der Neuauflage unseres Ratgebers zum BEM.

 

Was versteht man unter Long Covid und Post Covid?

Unter »Long Covid« fallen gesundheitliche Beschwerden, die jenseits der akuten Krankheitsphase einer SARS-CoV-2-Infektion von 4 Wochen fortbestehen oder neu auftreten (= Leitlinienempfehlung des Britischen National Institute for Health and Care Excellence).

Davon zu unterscheiden ist das Post Covid-Syndrom. Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) werden unter dem Begriff Post Covid gesundheitliche Beschwerden zusammengefasst, die in längerem Abstand (in der Regel drei Monate) im Anschluss an eine durchgemachte SARS-CoV-2 Infektion über längere Zeit fortbestehen und anderweitig nicht erklärbar sind. Dabei werden Symptome und gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt, die über mindestens zwei Monate anhalten oder auch wiederkehrend und in wechselnder Stärke auftreten.

BEM wegen langer Dauer der Erkrankungen

Damit wird deutlich, dass diese Erkrankungen aufgrund ihrer zeitlichen Dauer Gegenstand eines  betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) werden können. Long Covid- oder Post Covid-Erkrankte leiden typischerweise häufig unter Müdigkeit, Kurzatmigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, aber auch psychischen Belastungen.

Im Rahmen eines BEM stellt der sehr individuell verlaufende Krankheitsverlauf eine besondere Herausforderung dar. Auf betrieblicher Ebene sind kreative Ansätze erforderlich, die dem Einzelfall gerecht werden.

BEM-Maßnahmen bei Long Covid oder Post Covid

Mögliche Maßnahmen eines BEM bei von Long Covid- oder Post Covid-Betroffenen können sein:

  • Änderungen bei den Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Pausen);
  • (befristete) Änderungen bei den zu leistenden Arbeitsstunden, z. B. kürzere Arbeitstage oder einzelne arbeitsfreie Tage in der Woche;
  • Änderungen im Schichtdienst, z. B. keine Spät-, Früh- und/oder Nachtschichten, damit der betroffene Arbeitnehmer dann arbeiten kann, wenn er die meiste Energie hat;
  • Änderungen im Arbeitsmuster, z. B. langsameres Arbeiten, regelmäßige und/oder zusätzliche Pausen;
  • Änderungen beim Arbeitspensum, z. B. weniger Aufgaben als normal innerhalb einer bestimmten Frist, mehr Zeit für die Erledigung der üblichen Aufgaben und keine knappen Fristen;
  • vorübergehende Änderung von Pflichten und Aufgaben (»angepasste Aufgaben«);
  • Unterstützung, z. B. klare Hilfsangebote, ein Ansprechpartner, an den sich der betroffene Arbeitnehmer wenden kann;
  • Bezahlte Freistellung für Arzttermine, insbesondere bei Gleitzeitvereinbarungen, die die Obliegenheit für Arztbesuche außerhalb der Kernarbeitszeit beinhalten;
  • kein isoliertes Arbeiten (insbesondere bei gefahrgeneigten Arbeiten von Long Covid- oder Post Covid-Erkrankten, die unter dem sogenannten Fatigue-Syndrom leiden);
  • wenn möglich, Arbeit im Homeoffice, sofern dies möglich und gesundheitsfördernd ist;
  • regelmäßige Kontrolle auf neue oder veränderte Symptome

Quelle: Britschgi, BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement, 6. Auflage 2023, S. 124f.

Mehr Informationen

Alles Wichtige zu den rechtlichen Grundlagen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und zahlreiche Arbeitshilfen findet Ihr in der Neuauflage unseres Ratgebers: Sigrid Britschgi: BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement

Mehr Infos zum Titel:

Aus dem Inhalt:

  • Rechte und Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten, des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung
  • Verfahren, Regelungsformen und Gestaltungsbereiche
  • Auswirkungen des BEM auf krankheitsbedingte Kündigungen
  • Stufenweise Wiedereingliederung
  • Musterschreiben, Checklisten, Betriebsvereinbarung

Die Schwerpunkte der 6. Auflage:

  • Hinzuziehung von Vertrauenspersonen nach neuer gesetzlicher Regelung
  • BEM bei Long-Covid
  • Digitale BEM-Gespräche
  • Aktuelle Rechtsprechung, etwa zu Kündigungen nach erneuter Erkrankung, Anforderungen an den Datenschutz im BEM, Einklagen eines BEM durch Beschäftigte.

Die Autorin: Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht, Düsseldorf

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