Diskriminierung

Bewerbung: »Flinke Frauenhände« diskriminieren männlichen Kandidaten

31. März 2023
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Quelle: Pixabay.com | Bild von Wolfgang Eckert

Die Absage an einen männlichen Bewerber mit der Begründung, die Tätigkeit sei »eher etwas für flinke Frauenhände«, ist diskriminierend. Das LAG Nürnberg sah darin eine Benachteiligung wegen des Geschlechts und sprach dem Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro zu.

 

Das war der Fall

Das beklagte Unternehmen produziert und vertreibt Modellautos im Maßstab 1:87 mit jeweils 100 bis 150 Einzelteilen. Per Stellenanzeige suchte es Mitarbeiter (m/w/d) als Bestücker für Digitaldruckmaschinen. Die Stellenausschreibung verlangte unter anderem Fingerfertigkeit und Geschick sowie zuverlässiges, sorgfältiges und konzentriertes Arbeiten, da die an der Maschine verwendeten Teile sehr klein seien und teilweise mit Hilfe von Pinzetten positioniert werden müssen.

Auf die Stelle bewarb sich der spätere Kläger - ohne Erfolg. In der Absage auf seine Bewerbung hieß es: »Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie für diese Stelle nicht in Frage kommen.«

Das sagt das Gericht

Durch die Absage sei der Mann unmittelbar wegen seines Geschlechtes diskriminiert worden, entschied das LAG Nürnberg. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.

Ablehnung allein wegen des Geschlechts

Den Einwand des Unternehmens, bei einer Internetrecherche auf Fotos des Mannes gestoßen zu sein, die seine großen Hände zeigten, ließ das Gericht nicht gelten. Daraus lasse sich nichts über die Fingerfertigkeit des Klägers ableiten. Er habe allein aus dem Grund, dass er ein Mann ist, keine Gelegenheit bekommen, bei einer Probearbeit nachzuweisen, dass er zu der kleinteiligen Arbeit fähig ist.

Keine Anzeichen für »AGG-Hopping«

Auch eine Rechtsmissbräuchlichkeit seitens des Klägers sah das LAG Nürnberg nicht gegeben: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Mann nur in Hoffnung auf eine Absage bewarb, um später eine Entschädigung nach dem AGG zu kassieren.

Eine Entschädigung von 2.500 Euro hielt das Gericht für erforderlich, aber auch für ausreichend, um die notwendige abschreckende Wirkung bei der Beklagten zu erzielen. Da der Kläger auch bereits selbst über den Fall auf den sozialen Medien berichtet habe, habe er das aus seiner Sicht Gebotene getan, um die Beklagte davon abzuhalten, weitere Absagen ähnlich zu begründen.

Hinweis für die Praxis

Das AGG hat erhebliche Auswirkungen auf das Bewerbungsverfahren. Es verbietet in § 1 die Ungleichbehandlung von Menschen aufgrund von

  • Geschlecht,
  • rassistischer Motive oder ethnischer Herkunft,
  • Religion und Weltanschauung,
  • Behinderung,
  • Alter und
  • sexueller Identität

Wird im Bewerbungsverfahren gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, kann betroffenen Bewerberinnen und Bewerbern eine Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern zustehen. Auf eine Stelle »einklagen« können sie sich mithilfe des AGG aber nicht. Und auch der Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die Bewerbung tatsächlich ernst gemeint war.

Das schließt die sogenannten AGG-Hopper aus. Sie bewerben sich ganz bewusst um offene Stellen, um sie nicht zu bekommen, sondern um unter diskriminierenden Umständen abgelehnt zu werden und anschließend auf Entschädigung zu klagen. Sie setzen sozusagen auf Diskriminierung als Einnahmequelle. Doch dabei kann es sich um einen strafbaren Betrug handeln.

© bund-verlag.de (fk)

Quelle

LAG Nürnberg (13.12.2022)
Aktenzeichen 7 Sa 168/22
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