Weiterbildung

Datenschutz und Gleichbehandlung sind Themen der SBV

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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) eines öffentlichen Arbeitgebers kann für ein Datenschutz-Seminar Kostenerstattung verlangen, da es sich bei Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel um eine notwendige Wissensvermittlung handelt, wenn entsprechende Fragestellungen in der Dienststelle zur Diskussion stehen. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg klargestellt.

Das war der Fall

In dem Rechtsstreit ging es um die Freistellung von Seminargebühren und Hotelkosten für die Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehinderten an dem Seminar »Datenschutz und Gleichbehandlung: Als SBV Benachteiligungen wirksam verhindern«. Die Arbeitgeberin, eine Agentur für Arbeit der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Cottbus, hatte (mehrmals) entsprechende Anträge für dieses Seminar zu unterschiedlichen Terminen abgelehnt.

Das sagt das Gericht

Zu Unrecht, wie das LAG Berlin-Brandenburg klarstellt: Das Seminar ist erforderlich im Sinne des § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX i. V. m. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 6 BPersVG. Daher ist die Arbeitgeberin auch zur Kostentragung beziehungsweise zur Freistellung von den durch die Seminarteilnahme entstandenen Kosten verpflichtet.

  • Zu den vom Arbeitgeber zu übernehmenden Kosten gehören die Seminargebühren sowie die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson.
     
  • Da nach § 179 Abs. 8 Satz 1, 2. HS SGB IX bei öffentlichen Arbeitgebern die für die Schulungsteilnahme von Personalvertretungen geltenden Regelungen entsprechend gelten, bestimmt sich die Erforderlich nach § 46 Abs. 6 BPersVG nach den für Personalräte geltenden Grundsätzen.
     
  • Die Bestimmungen des BPersVG sind anzuwenden, weil die Arbeitgeberin als Agentur für Arbeit zu den Bundesverwaltungen im Sinne des § 1 Satz 1 BPersVG gehört.

Eine Seminarteilnahme darf die SBV laut LAG für erforderlich halten, wenn die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind. Bei neu gewählten Vertrauenspersonen ist die Schulungsbedürftigkeit anzunehmen. Das war hier beim AGG-Teil (Gleichbehandlung) der Fall. 

Ist das Seminar auf die Vermittlung von Spezialwissen ausgerichtet – wie in diesem Fall der datenschutzrechtliche Teil der Veranstaltung – ist zu hinterfragen, ob dieses Spezialwissen für die aktuelle Situation in der Dienststelle erforderlich ist, also für die praktische Arbeit benötigt wird. Das war hier der Fall: Der geforderte konkrete, aktuelle und betriebsbezogene Anlass im Sinne eines gegenwärtigen Bedürfnisses liegt vor, da in der Dienststelle aktuell datenschutzrechtliche Fragestellungen diskutiert wurden, wobei die Vertrauensperson der SBV involviert war und zwischen ihr und der Dienststelle ein Konflikt bestand, zu dessen Lösung Kenntnisse der DSGVO nötig waren.

Das muss die Interessenvertretung wissen

Schulung ist nicht gleich Schulung, insbesondere, wenn beim Seminar Spezialkenntnisse zum jeweiligen Sachgebiet auf der Tagesordnung stehen. Dann ist zu prüfen, ob diese Kenntnisse im laufenden Betrieb, für die Arbeit der entsprechenden Interessenvertretung auf der Dienststelle, benötigt werden. Geht es um die Vermittlung von Grundkenntnissen, haben neu Gewählte einen Vertrauensvorschuss in dem Sinne, dass von großem Schulungsbedarf auszugehen ist. Wichtig: Bei der Prüfung, ob die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, ist zuletzt auch immer das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (09.03.2021)
Aktenzeichen 11 TaBV 1371/20
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