Verhaltensbedingte Kündigung

Diebstahl von Desinfektionsmittel rechtfertigt Kündigung

02. Februar 2021
Hygiene Gesundheit Händewaschen Corona Pandemie Grippe
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Kreuz_und_Quer

Das Entwenden einer Flasche Desinfektionsmittel im Wert von 40 Euro rechtfertigt eine fristlose Kündigung - auch nach 16 Jahren Beschäftigung. Dem Arbeitnehmer habe während der ersten Welle der Corona-Pandemie im März 2020 klar sein müssen, dass Desinfektionsmittel auch bei seinem Arbeitgeber knapp sei und benötigt würde. Daher habe es keiner Abmahnung bedurft - so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. 

Darum geht es

Der Arbeitnehmer war seit 2004 bei einem Paketzustellunternehmen beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehört das Be- und Entladen sowie das Waschen der Fahrzeuge. Die Fahrzeugwäsche fand im Betrieb in Nachtschicht mit sechs bis sieben Kollege statt. Der Arbeitnehmer konnte seinen Wagen auf dem Betriebsgelände nah an seinem Arbeitsplatz abstellen. 

Der Werkschutz des Unternehmens führte stichprobenartig Kontrollen der ausfahrenden Fahrzeuge durch. Am 23.03.2020 gegen 07.50 Uhr fand der Werkschutz im Kofferraum des Arbeitnehmers eine Handtuchrolle und eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 40,00 Euro. 

Es kam im Betrieb immer wieder vor, dass Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet wurde. Die Arbeitgeberin hatte mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe. 

Der Personalausschuss des Betriebsrats stimmte nach Befragung von Zeugen am 24.03.2020 der fristlosen Kündigung zu. Die Arbeitgeberin sprach diese Kündigung am 25.03.2020 aus.


Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat - wie bereits das Arbeitsgericht - die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es liege ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. 

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger sich das Desinfektionsmittel zugeignet hat, um es privat selbst zu verbrauchen. Seine Angaben seien nicht glaubhaft. Wenn er es während seiner Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahe gelegen, das Desinfektionsmittel auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen, zumal in der Nacht nur sechs bis sieben Kollegen arbeiteten. 

Soweit der Kläger angegeben habe, das Desinfektionsmittel für sich und auch für die Kollegen verwenden wollte, sei dies nicht nachvollziehbar: Er hatte ihnen weder gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrt sei noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen können. Schließlich war die aufgefundene Flasche nicht angebrochen. 

LAG: Abmahnung war nicht erforderlich

Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit sei keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kläger habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch seine Arbeitgeberin mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. 

In Ansehung dieser Umstände musste ihm klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel sein Arbeitsverhältnisses gefährdete. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

© bund-verlag.de (ck)
 

Quelle

LAG Düsseldorf (14.01.2021)
Aktenzeichen 5 Sa 483/20
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.1.2021
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