Tariffähigkeit

Gewerkschaft ver.di auch für häusliche Pflege zuständig

27. August 2021 Gewerkschaft, Tarifvertrag
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Quelle: © spuno / Foto Dollar Club

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat Anträge des Arbeitgeberverbandes Pflege e.V. zur Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit von ver.di zurückgewiesen. Die Gewerkschaft ist auch außerhalb von Kliniken tariffähig und kann für Pflegepersonal für bessere Arbeitsbedingungen streiten.

Der Pflege e.V. (AGVP) ist ein Dachverband privater Pflegeunternehmen, der neben weiteren Arbeitgeberverbänden der Pflegebranche besteht, unter anderem die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP). Die Gewerkschaft ver.di hat am 1. Februar 2021 mit dem BVAP einen Tarifvertrag über Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche abgeschlossen. Eine Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages nach § 7a Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist an der fehlenden Zustimmung der Caritas gescheitert.

Der AGVP hat vor dem LAG Berlin-Brandenburg die fehlende Tariffähigkeit von ver.di für Pflegebetriebe, die Pflegeleistungen außerhalb von Krankenhäusern erbringen, gerügt. Wegen der heterogenen Zuständigkeit von ver.di sei für die Prüfung der Tariffähigkeit auf die einzelnen Branchen abzustellen. In der Pflegebranche verfüge ver.di nicht über die für eine Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungsfähigkeit.

Gewerkschaft ver.di ist durchsetzungsfähig

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Tariffähigkeit von ver.di auch für private Anbieter bestätigt. Voraussetzung für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung sei, dass sie sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sei, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Entscheidende Kriterien sind Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit in einem nicht unbedeutenden Zuständigkeitsbereich. Tariffähigkeit ist nicht auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkt. Vielmehr sei die Tariffähigkeit für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass eine in erheblichen Teilen des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs durchsetzungsfähige Arbeitnehmervereinigung sich auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehle, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwerfe, so das LAG laut einer Pressemitteilung zur Entscheidung.

Daher habe eine etwa fehlende Durchsetzungskraft von ver.di im Bereich der Pflegebranche für sich genommen auch nicht zur Folge, dass ver.di insgesamt tarifunfähig sei (wie die Arbeitgeberseite hilfsweise vorgetragen hatte). Als Gesamtorganisation sei ver.di hinsichtlich der sozialen Mächtigkeit offensichtlich organisations- und durchsetzungsfähig sowie in der Lage, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (24.06.2021)
Aktenzeichen 21 BVL 5001/21
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