Elterngeld

Keine schwangerschaftsbedingten Einkommensnachteile

21. April 2022 Elterngeld
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Quelle: © Pavla Zakova / Foto Dollar Club

Das LSG Niedersachsen-Bremen stärkt Frauen in befristeten Beschäftigungen: Darf eine Frau wegen ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, dürfen für diese Zeit im Bemessungszeitraum des Elterngeldes nicht 0,00 Euro angesetzt werden, sondern das Entgelt, das sie während ihrer Beschäftigungszeit erzielt hatte.

Die Klägerin ist Kameraassistentin. In der Branche es ist üblich, dass Arbeitsverträge mit ständig wechselnden Produktionsunternehmen und nur für die kurze Dauer der Filmaufnahmen abgeschlossen werden.

Die Tätigkeit einer Kamerassistentin besteht im Tragen, Umbauen und Verschieben schwerer Kameras und Ausrüstungsteile von über 10 kg. 30 bis 60 Kameraumbauten pro Drehtag sind üblich. Wegen ihrer Schwangerschaft war der Klägerin von Juli bis Dezember 2017 diese Tätigkeitsausübung ärztlich untersagt. Sie fand für diesen Zeitpunkt keine anderweitige Beschäftigung und blieb arbeitslos. 

Die Klägerin gebar im Januar 2018 einen Sohn, für den sie Elterngeld beantragte. Die Höhe des Elterngeldes beträgt bei Nichtselbstständigen rund 65 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt erzielten Einkommens, sog. Bemessungszeitraum (§ 2b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG]).

Die Elterngeldstelle definierte diesen von Januar bis Dezember 2017 und stellte die Monate Juli bis Dezember mit einem Monatseinkommen von je 0 EUR ein. Sie kürzte folglich die Höhe des Elterngeldes auf 7/12.

Dagegen wehrte sich die Klägerin.

Die Klägerin forderte, den Beginn des Bemessungszeitraums auf Juli 2016 zu verschieben und die Monate ohne Einkommen unberücksichtigt zu lassen. Sie meinte, ihr Fall der Nichtbeschäftigung wegen Schwangerschaft sei vergleichbar mit dem gesetzlich geregelten Fall, dass eine Frau aufgrund ihrer Schwangerschaft Einkommenseinbußen erleidet (häufigster Fall: Krankengeld).

Das Sozialgericht Lüneburg hatte ihre Klage abgewiesen.

Das sagt das Gericht

Das LSG Niedersachsen-Bremen gab der Klägerin recht: Wenn der Gesetzgeber Einkommenseinbußen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Krankheit geregelt habe (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 BEEG), so müsse erst recht die vollständige Nichtbeschäftigung aufgrund der Schwangerschaft erfasst sein. Hier müsse § 2b BEEG analog anwandt werden: Hätte der Gesetzgeber diesen Fall bedacht, hätte er ihn geregelt. Zudem bestehe in diesem speziellen Fall eine vergleichbare Interessenlage. Denn Schwangere sind vom Gesetz geschützt. Sie sind unkündbar (§ 17 Mutterschutzgesetz [MuSchG]) und erhalten während eines Tätigkeitsverbots (§ 3 MuSchG) Mutterschaftsgeld (§ 18 MuSchG).

Findet eine Schwangere aufgrund ihrer Schwangerschaft bereits keine Beschäftigung, darf sich dies beim späteren Elterngeld nicht zu ihrem Nachteil auswirken.

Praxistipp

In Branchen mit vielen Kettenbefristungen, z.B. Theateräuser, Konzerthäuser, Film- und Medienbranche, Reinigungsgewerbe etc., laufen die Schutzvorschriften des MuSchG weitgend ins Leere.

Das LSG Niedersachsen-Bremen stellt nun sicher, dass diese Diskriminierung nicht auch beim späteren Bezug des Elterngeldes fortwirkt.

Um diesen Anspruch erfolgreich geltend zu machen, muss die Schwangere sich auch für beschäftigungslose Zeiten ein Tätigkeitsverbot ärztlich begründet bescheinigen lassen. Zudem sollten längerfristige Einkommensaufzeichnungen geführt werden, um nachzuweisen, dass die Einkommensausfälle und -lücken in der Schwangerschaft untypisch sind.

Will die Elterngeldstelle prozessual vortragen, es hätten für die Schwangere andere zulässige und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden, so muss sie Alternativen konkret aufzeigen. Dies nützt ihr deswegen nichts, weil solche Alternativbeschäftigungen zumeist geringer entlohnte Hilfstätigkeiten sind. Solche Zeiten stellten ebenfalls eine schwangerschaftsbedingte Einkommensminderung dar. Auch sie dürfen sich nicht mindernd auf die Höhe des Elterngeldes auswirken.

Übrigens: Ein prozessuales Problem mit dem Nachweis der Kettenbefristungen haben Arbeitnehmerinnen inzwischen nicht mehr. Denn befristete mündliche Arbeitsverträge gelten automatisch als unbefristet abgeschlossen (§§ 14 Abs. 4, 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]).

Der Autor:

Daniel Wall, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main, kanzlei@ra-wall.de

© bund-verlag.de

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen (24.01.2022)
Aktenzeichen L 2 EG 4/20
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