Befristung

Kirchenmusikerin hat Anspruch auf Vollzeitstelle

11. November 2020
Köln Dom Kirche Cologne
Quelle: www.pixabay.com/de

Eine Kirchenmusikerin, die erst in Teilzeit angestellt war und dann befristet auf 39 Wochenstunden angehoben wurde, um eine vakante Stelle zu füllen, hat weiterhin Anspruch auf Beschäftigung in Vollzeit. Die nur befristete Erhöhung ihrer Stundenzahl war unangemessen benachteiligend - so das LAG München.

Das was der Fall

Die Arbeitnehmerin war seit 2016 unbefristet bei einer Kirchengemeinde als Kirchenmusikerin mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Insgesamt beschäftigte die Gemeinde drei Vollzeitkirchenmusiker und zwei Teilzeitkräfte.

Nachdem die 1. Organistin im Jahr 2017 erkrankte, wurde die Wochenstundenzahl der Kirchenmusikerin befristet auf 39 Stunden angehoben, zuerst von August 2017 bis zuletzt Mai 2019.

Die 1. Organistin ging Anfang Oktober 2018 in Rente. Da auch die anderen beiden Vollzeitmusiker Ende Juli/August 2019 in den Ruhestand gehen wollten, entschied die Gemeinde, künftig nur noch zwei Vollzeitmusiker zu beschäftigen.

Der Arbeitsvertrag der Kirchenmusikerin wurde am 11.10.2018 dahingehend geändert, dass ihre Wochenstundenzahl »auf Grund von betrieblichem Bedarf« bis längstens 31.05.2019 befristet auf 39 Stunden erhöht wurde. Die Stellen für Kirchenmusiker in Vollzeit wurden ausgeschrieben, die Bewerbung der Klägerin allerdings abgelehnt.

Die Kirchenmusikerin klagte gegen die nur befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Regensburg hatte sie Erfolg. Das ArbG sah die Befristung in dem allein maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treuwidrig an und erklärte sie als unangemessene Benachteiligung für unwirksam.

Bei Anschluss des Änderungsvertrages sei nicht zu erkennen gewesen, dass der betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl bei Ende der Befristung nicht mehr besteht.

Der Wunsch der Kirchengemeinde, die frei werdenden Stellen auszuschreiben, um allen Kirchenmusikern die Möglichkeit einer Bewerbung zu eröffnen, stelle keinen Befristungsgrund dar.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat das Urteil bestätigt und die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Der von der Arbeitgeberin formulierte Änderungsvertrag unterlag als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der Inhaltskontrolle.

Erhöht der Arbeitgeber die Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent einer Vollzeitstelle, sei eine Befristung nur dann angemessen, wenn Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt rechtfertigen würden.

Im Falle der Kirchenmusikern habe weder ein vorübergehender betrieblicher Bedarf, noch ein sonstiger Befristungsgrund vorgelegen. Wann eine Befristung zulässig ist, bestimmt sich nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Daher war die Befristung unwirksam.

Die Kirchenmusikerin hat einen Anspruch darauf, weiterhin mit 39 Wochenstunden beschäftigt zu werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das LAG hat allerdings die Revision nicht zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil ist für eine Stelle im kirchlichen Bereich ergangen. Die hier entschiedene Frage, wann eine Befristung treuwidrig ist, stellt sich aber auch in anderen Arbeitsverhältnissen und in Betrieben mit Betriebsrat. Als Betriebsrat können Sie ihre Zustimmung zu einer Einstellung verweigern, wenn diese ersichtlich rechtswidrig ist (§ 99 Abs. 2 BetrVG).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG München (20.10.2020)
Aktenzeichen 6 Sa 672/20
LAG München. Pressemitteilung vom 2.11.2020
Newsletter 2024 viertel - Anzeige -
Herbert Deppisch, u.a.
Das Lexikon für Evangelische Kirche und Diakonie
58,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille