Betriebsratsarbeit

Müssen Beschäftigte Überstunden leisten?

28. August 2023 Überstunden
Arbeitnehmer fragen – Betriebsräte antworten
Quelle: Bund-Verlag GmbH

Betriebsräte sind die erste Anlaufstelle für die Beschäftigten eines Betriebs. Hier sind schnelle Antworten gefragt, die Ratsuchende leicht verstehen. Hier hilft unser Ratgeber »Arbeitnehmer fragen - Betriebsräte antworten«. Die aktuelle Neuauflage beantwortet die 150 wichtigsten Fragen an den Betriebsrat. Hier gibt es eine Leseprobe.

 

 

 

 

FALL:
In einer Abteilung eines Industriebetriebs zeichnet sich am Dienstag einer Woche ab, dass die Produktion bis Freitag nur mit je sechs Überstunden für die betroffenen 25 Arbeitnehmer zu erledigen ist; es handelt sich um einen fristgebundenen Auftrag, der bis spätestens Samstag 8.00 Uhr fertig sein muss, weil er dann abgeholt wird. Der Betriebsrat hat in einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung Überstunden bis zu 15 Stunden/Monat je Mitarbeiter generell zugestimmt.
Der Arbeitnehmer Müller kommt zum Betriebsrat und erklärt, dass er damit nicht einverstanden ist. Mittwoch und Donnerstag habe er nach Ende der regulären Arbeitszeit etwas Anderes vor und am Freitag um 15.00 Uhr möchte er wegfahren. Gerade dieser Arbeitnehmer wird aber als Techniker unbedingt benötigt.
DARUM GEHT ES:
Muss der Arbeitnehmer hier Überstunden machen? Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer die Erbringung von Überstunden verweigern?

Antwort

Hier stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Verweigerung betriebsnotwendiger Überstunden für den betroffenen Arbeitnehmer hat. Weil die erforderliche Zustimmung durch den Betriebsrat im Sinne einer generellen Einverständniserklärung bis zu einer bestimmten – hier nicht überschrittenen – Grenze der Dauer der Überstunden im Monat gegeben ist, können aus der betriebsverfassungsrechtlichen Sicht des Mitbestimmungsrechts
keine Schwierigkeiten entstehen. Hier geht es ausschließlich
um die Problematik, ob die Nichterfüllung der vom Arbeitgeber dringend gewünschten Überstunden als eine arbeitsrechtliche Pflichtwidrigkeit angesehen werden muss.

ZUSAMMENFASSUNG: Dies hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer in derartigen Situationen verpflichtet werden kann, Überstunden bis zu einem bestimmten Maß zu leisten, oder ob er sich auf die Position zurückziehen kann, er schulde nur die reguläre Arbeitsleistung und sei zu keiner weitergehenden Arbeitserbringung verpflichtet. Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber stellt nach allgemeiner Ansicht eine Sonderverpflichtung im Arbeitsverhältnis dar, die über den arbeitsvertraglich vorgesehenen Regelumfang der Arbeitsleistung hinausgeht.

Wenn sich ein Arbeitnehmer weigern sollte, die angeordneten Überstunden zu leisten, kann das durchaus im Rahmen einer Rüge im Arbeitsverhältnis (also einer Abmahnung) und im Extremfall auch kündigungsrechtlich relevant werden. Regelmäßig stellt die Weigerung des betroffenen Arbeitnehmers, dringend erforderliche Überstunden zu leisten, eine Arbeitspflichtverletzung dar, die aber nicht so schwer einzustufen ist, als wenn der Arbeitnehmer die Erfüllung der regulären Arbeitszeit rechtsgrundlos verweigert.

Wichtige Begriffe

Verpflichtung zur Arbeitsleistung
Ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung (LAG Köln 27. 4. 1999 – 13 Sa 1380/98) kann vorliegen, wenn
• Überstunden in zulässiger Weise angeordnet wurden und dringend erforderlich waren und
• sich der Arbeitnehmer geweigert hat, diese Überstunden zu leisten,
und
• der Arbeitnehmer einschlägig abgemahnt wurde.
Hat der Arbeitnehmer allerdings bereits in der Zeit vor den streitigen
Überstunden solche in erheblichem Maß geleistet, kann die Weigerung, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt sein sollte, nach den Umständen des Einzelfalls lediglich ein minder schwerer Fall der Störung im Leistungsbereich sein. Dies hätte zur Folge, dass der Ausspruch einer Abmahnung oder einer Kündigung eher ausscheidet.

Betrieblicher Lösungsversuch sachgerecht

Wenn der Arbeitnehmer im Beispielsfall in den Monaten und Wochen
zuvor keine oder zumindest keine umfangreicheren Überstunden leisten musste, kann er durchaus verpflichtet sein, die betrieblich notwendigen Überstunden im geforderten Umfang zu leisten. Der Betriebsrat wird dies klarzustellen haben und kann auch einen Vermittlungsversuch dahin gehend unternehmen, dass dem betroffenen Arbeitnehmer – sofern möglich – diese Stunden durch Freizeitausgleich einige Zeit später abgegolten werden.

Bei der Anordnung von Überstunden hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG,
zumindest dann, wenn insoweit – was zumeist der Fall ist – ein kollektiver Tatbestand vorliegen sollte. Außerhalb dieses Bereichs braucht der Betriebsrat allerdings nicht beteiligt zu werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 (ebenso wie bei Nr. 2) BetrVG erfasst nicht eine vom Arbeitgeber durchgeführte Abgeltung von geleisteten Überstunden oder bestehenden Freizeitansprüchen gegenüber den Arbeitnehmern. Dadurch werden weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit noch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage verändert.

Das Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG ist auf die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der relevanten Bestimmungen sowie auf die Möglichkeit, Abhilfe
zu verlangen, begrenzt (BAG 22. 8. 2017 – 1 ABR 24/16), es ermöglicht allerdings keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, ein solches Verhalten des Arbeitgebers zu unterlassen.

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Das war ein Auszug aus: Ewald Helml: »Arbeitnehmer fragen – Betriebsräte antworten, Die 150 wichtigsten Fragen an den Betriebsrat«, 8. Auflage 2023, Bund-Verlag, Seite 189ff.

Mehr Infos zum Titel gibt es hier.

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© bund-verlag.de (ls)

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