Neue Regel für Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz

Die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Durch die Verknüpfung wird eine effektive und effiziente betriebliche Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht.
Ziele der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung
Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, eventuelle Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder während ihrer Ausbildung zu ermitteln. Auf dieser Grundlage sollen geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden, die es der schwangeren oder stillenden Frau ermöglichen, sicher an der Ausbildung oder am Erwerbsleben teilzuhaben.
Die Mutterschutz-Regel soll den Arbeitgeber bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG unterstützen. Sie konkretisiert außerdem
- die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9 MuSchG),
- die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 13 MuSchG) sowie
- die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG).
Die Mutterschutz-Regel bezieht sich auch auf unzulässige Arbeitszeiten und auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den §§ 4, 5 und 6 MuSchG (Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz) sowie §§ 11 und 12 MuSchG (Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen).
Das Bundesfamilienministerium hat die Mutterschutz-Regel im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium, dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesbildungsministerium erstellt.
Mehr Informationen
Die Regel des Ausschusses für Mutterschutz zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung könnt Ihr hier herunterladen.
Quelle:
PM des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 9.8.2023
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