Gesetzentwurf

Neuer Vorstoß für ein Mobile-Arbeit-Gesetz

29. Januar 2021
Homeoffice_Corona
Quelle: pixabay

Wo es sinnvoll und möglich ist, sollen Beschäftigte derzeit im Homeoffice arbeiten, lautet der Appell des Bundespräsidenten. Damit mobile Arbeit endlich einen enger abgesteckten Rahmen bekommt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erneut einen Referentenentwurf vorgelegt.

Anfang Oktober 2020 hatte das Kanzleramt den ersten Gesetzentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) für das Arbeiten im Homeoffice torpediert. Von einem Recht auf Homeoffice sei im Koalitionsvertrag nicht die Rede, es müsse zunächst eine Abstimmung in den zuständigen Ressorts geben, lautete die Begründung.

Zwar müssen Arbeitgeber derzeit Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. So sieht es die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vor, die am 27. Januar in Kraft getreten ist: Das ist aber nur eine Corona-bedingte Sonderlösung, die nichts mit dem von Heil lange geplanten Mobile-Arbeit-Gesetz zu tun hat.  

Folgende Regelungen sieht der neue Entwurf vor (Überblick):

  • Arbeitgeber erörtern mit den Beschäftigten den Wunsch nach mobiler Arbeit, wenn diese spätestens drei Monate vor gewünschten Beginn der mobilen Arbeit den Wunsch mitteilen. Eine Ablehnung müssen Arbeitgeber form- und fristgerecht begründen, sonst gilt der Wunsch der Beschäftigten für maximal sechs Wochen als vereinbart (§111 GewO).
     
  • Beginn, Ende und Dauer der gesamten Arbeitszeit sind am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen (§112 GewO). Damit soll gewährleistet sein, dass alle Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) uneingeschränkt bei mobiler Arbeit gelten.
     
  • §8 SGB VII erhält eine Klarstellung, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch im Homeoffice/für mobiles Arbeiten gilt. Damit werden bisherige Unterschiede zwischen Arbeiten im Betrieb und im Homeoffice beseitigt: Wege im eigenen Haushalt, um Essen oder Trinken zu holen, oder zur Toilette, sind derzeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unversichert. Ebenfalls unter Versicherungsschutz soll künftig der direkte Weg vom Homeoffice zu Kinderbetreuungseinrichtungen und zurück stehen.

 Zahlreiche ungeklärte Fragen

Aus den bislang veröffentlichten Stellungnahmen lässt sich deutliche Kritik am Referentenentwurf erkennen: Die Bundesrechtsanwaltskammer moniert beispielsweise, dass die Frage der Kosten für die Ausstattung des heimischen Büros ungeklärt sei. Auch die Klarstellung der durch mobiles Arbeiten aufgeworfenen Fragen zu geltenden Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhepausen fehle. Auch die praktischen Probleme des Arbeitsschutzes bei mobiler Arbeit würden durch das Gesetz nicht gelöst.

Nicht enthalten im Referentenentwurf sind Fragen der Mitbestimmung. Allerdings heißt es in der Begründung, dass sichergestellt werde, dass die Tarifvertrags- und Betriebsparteien weiterhin eigene Regelungen zu mobiler Arbeit treffen können, um passgenaue und ausgewogene Lösungen unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten zu finden.

Mitbestimmung wie bisher

Dienst- oder Betriebsvereinbarungen zum mobilen Arbeiten sind also ausdrücklich erwünscht, so lässt sich dieser Passus wohl interpretieren. Mitbestimmungsrechte, die im Entwurf nicht ausdrücklich geregelt sind, ergeben sich aus den Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie der Verhaltenskontrolle aufgrund des eingesetzten technischen Equipments, entsprechend den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 25.02.2020 (Az.: 5 TaBV 1/20).

Zu unkonkret und zu unklar sei der Referentenentwurf, kritisiert der DGB. Mobiles Arbeiten müsse klarer definiert werden. Es fehle insbesondere ein Recht auf Homeoffice: »Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften fordern die Einführung eines gesetzlichen Rechtsanspruchs der Beschäftigten, dessen Einzelheiten und Durchsetzung der Ausgestaltung durch die Tarifvertrags- und Betriebsparteien offen steht, soweit die Tätigkeit dies zulässt.«

Ebenfalls Sehr kritisch bewertet der DGB das Fehlen von Instrumenten zur Verbesserung der Handlungsmöglichkeiten für betriebliche Interessenvertretungen. Es brauche ein neues zwingendes Mitbestimmungsrecht zur betrieblichen Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle: 

Referentenentwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit, Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf

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