Betriebsrätemodernisierungsgesetz

»Nur ein Schritt in die richtige Richtung«

06. April 2021 Betriebsrat, Wahl, Mitbestimmung
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Wir haben den Arbeitsrechtsexperten Dr. Thomas Klebe um eine Einschätzung des geplanten Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gebeten. Die Regelungen zur mobilen Arbeit sieht er als Fortschritt. Ansonsten vermisst er eine Anpassung der Mitbestimmung an die digitale Arbeitswelt. Beim Kündigungsschutz für Beschäftigte, die Betriebsräte gründen wollen, bestehe Nachbesserungsbedarf.

1. Wie ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz insgesamt einzuschätzen?

Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber im Hinblick auf die betrieblichen Herausforderungen bei weitem nicht angemessen und ausreichend. Die letzte substanzielle Weiterentwicklung der Mitbestimmungsrechte ist 1972 erfolgt. Die Welt war damals eine andere, die Aufgaben der Betriebsräte ebenso. Ich nenne hier nur die Stichwörter Digitalisierung, Internet, Transformation und Globalisierung. Eine Anpassung der Mitbestimmungsrechte ist also überfällig. Die Betriebsräte brauchen für eine soziale Gestaltung der Arbeitswelt zwingend umfassende Rechte z.B. in wirtschaftlichen Fragen, bei der Qualifizierung der Beschäftigten, bei der Personalplanung oder auch bei der Gleichstellung und dem Umweltschutz. Aber da war eben auch der Koalitionsvertrag leider von vornherein ein zu enger Rahmen.


2. Wird es zu mehr Mitbestimmung und besserem Schutz der Beschäftigten führen?

Das sehe ich im Hinblick auf das gerade geschilderte betriebliche und gesellschaftliche Umfeld nur rudimentär, nämlich nur bei mobiler Arbeit.  
 

3. Wird der verbesserte Kündigungsschutz für Beschäftigter, die einen Betriebsrat gründen wollen (Initiatoren), zu mehr Betriebsratsgründungen führen?

Das ist zu hoffen. Dass zum ersten Mal auch Vorfeldinitiatoren, also Beschäftigte, die sich dazu entschließen, eine Betriebsratswahl einzuleiten, einen gewissen Kündigungsschutz erhalten, ist zu begrüßen. Sie gehen bisher oft in ein hohes persönliches Risiko ein, da ihr besonderer Kündigungsschutz aktuell erst mit der Einladung zur Wahlversammlung beginnt.

Leider ist offenbar auf Initiative von Teilen der CDU/CSU der Schutz gegenüber dem ersten Entwurf durchlöchert worden. Er gilt nur noch für fristgemäße personen- und verhaltensbedingte Kündigungen. Das eigentliche Problem waren in der Vergangenheit vor allem fristlose Kündigungen, die der Arbeitgeber unter irgendeinem Vorwand ausgesprochen hat, wenn er die Betriebsratswahl verhindern wollte. Hier hatte der erste Referentenentwurf (vom 21.12.2020) noch vorgesehen, dass in solchen Fällen eine vorhergehende Bestätigung durch das Arbeitsgericht erforderlich ist. Das war ein Herzstück des Entwurfs. Ich hoffe, dass die Regierungsfraktionen im weiteren Verfahren diese Regelung zurückholen.


4. Wird das Gesetz die Mitbestimmung bei der Einführung von KI verbessern?

Nein, davon kann keine Rede sein. Die Regelungen zu KI sind einerseits nur Klarstellungen. Niemand kann vernünftigerweise auf die Idee kommen, dass z.B. Personalauswahlverfahren, die KI einsetzen, nicht schon bisher unter die gesetzliche Regelung in § 95 BetrVG fallen. Auch die Einschaltung von Sachverständigen durch den Betriebsrat wird nicht wirklich erleichtert. Der Gesetzentwurf erklärt sie zwar nun für erforderlich, aber unverändert muss mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Person und das Honorar erzielt werden. Das gibt Arbeitgebern unverändert ein Mittel an die Hand zur Verzögerung und damit „sanften Behinderung“ der Betriebsratsarbeit.


5. Wie wird sich das Gesetz auf die Verbreitung von Homeoffice auswirken?

Dieses neue Mitbestimmungsrecht wird zwar nicht die Einführung von mobiler Arbeit, wie dies die Gewerkschaften gefordert haben, aber ihre Ausgestaltung betreffen. Das ist auf jeden Fall ein Fortschritt, auch weil damit schon bisher bestehende Mitbestimmungsrechte deutlich ergänzt werden, wie  z.B. bei der Arbeitszeitlage oder wegen der technischen Anbindung an den Betrieb. Damit kann der Betriebsrat wichtige Regelungen erreichen zur Stellung der Ausrüstung durch den Arbeitgeber, zum Entgelt für die Nutzung des privaten Wohnraums, zur Versicherung von Unfällen, zur Haftung bei Schäden, aber auch zu einem Rückkehrrecht der Beschäftigten in den Betrieb, also der Beendigung der mobilen Arbeit.


6. Wie sind die nun dauerhaft zulässigen „digitalen Betriebsratssitzungen“ zu beurteilen?

Ich glaube, dass Präsenzsitzungen in keiner Weise durch digitale Sitzungen zu ersetzen sind. Deshalb ist es gut, dass digitale Sitzungen in der alleinigen Entscheidung des Betriebsrats liegen und auf Drängen der Gewerkschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden können. Diese Konditionierung durch die Geschäftsordnung des Betriebsrats, die den Vorrang von Präsenzsitzungen und die Ausnahmefälle vorsehen muss, sowie das Einspruchsrecht von 25% der Betriebsratsmitglieder gegen eine digitale Sitzung sind daher aus meiner Sicht wichtige Rahmenbedingungen. Klar ist aber auch, dass digitale Sitzungen weiter eine zunehmende Rolle spielen werden. Insbesondere bei Routinesitzungen ist das m.E. auch verständlich und nicht schädlich für eine gute Interessenvertretung.


7. Was sind die Schwachpunkte des Gesetzes? Wo müsste dringend im Gesetzgebungsverfahren nachgebessert werden?

Wie schon gesagt, muss der Kündigungsschutz insbesondere für die Vorfeldinitiatoren, aber auch für die zur Wahlversammlung Einladenden, bei fristlosen Kündigungen verbessert werden. Letztlich ist die Schwäche des Gesetzes aber die, dass es keine Antworten auf Zukunftsfragen gibt. Nach 50 Jahren ist eine substantielle Weiterentwicklung insbesondere der Mitbestimmungsrechte, wie sie die Initiativen von DGB und IG Metall anstreben, überfällig und unverzichtbar.

Der Interviewpartner:

Dr. Thomas Klebe ist Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Berater des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht (HSI), das er 2010 gegründet und bis 2020 geleitet hat. Vorher war er lange Jahre Justitiar der IG Metall. Er ist Herausgeber des beim Bund-Verlag erscheinenden BetrVG-Kommentars für die Praxis und Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen.

Mehr Informationen zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz: Gesetzgebung – Bundesregierung modernisiert Betriebsratsarbeit

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