Personalratsarbeit

Personalratsvorsitzende können allein keine Vereinbarung abschließen

24. Juni 2022
Unterschrift Vertrag Vereinbarung Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Dollarphotoclub_87438799
Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Der Abschluss einer Dienstvereinbarung setzt einen wirksamen Beschluss des Personalrats voraus. Was das Bundesarbeitsgericht eben für die Betriebsräte entschieden hat, ist auf die Personalratsarbeit übertragbar: Es genügt nicht, wenn allein der Vorsitzende eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung unterschreibt. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht berufen, denn er kann und muss den Beschluss überprüfen – so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

2017 wurde das Entgeltsystem im Unternehmen neu geordnet. Zu diesem Zweck unterzeichneten der Betriebsratsvorsitzende und der Arbeitgeber zwei Betriebsvereinbarungen. Die erste regelte die neuen Entgeltgrundsätze im Rahmen des Tarifvertrags, die zweite regelte den Abbau und Wegfall der Zulagen, die bisher im Werk R gezahlt wurden. Darin wurde festgelegt, dass die Zulagen durch eine »monatliche Abschmelzung« in Höhe von 200,00 € reduziert werden sollten.

In der Folge wurde der Kläger neu eingruppiert. Sein Bruttogehalt reduzierte sich von 3824 Euro auf 3624 Euro monatlich. Er wehrte sich mit einer Klage gegen diese Gehaltseinbuße. Er machte geltend, die Betriebsvereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen. Es habe keinen Betriebsratsbeschluss gegeben, sie abzuschließen. Der Vorsitzenden habe mit seiner Unterschrift ohne Vollmacht gehandelt.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Wuppertal und das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das LAG Düsseldorf aus, die Betriebsvereinbarung sei auch ohne Beschluss des Betriebsrats wirksam. Nach den »Grundsätzen der Anscheinsvollmacht« müsse sich das Gremium sein Handeln zurechnen lassen (LAG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 Sa 490/20).

Dies habe zur Folge, dass die BV Entlohnung/Grundsätze (formell) wirksam abgeschlossen worden sei und normative Wirkung entfaltet. Das LAG Düsseldorf begründet dies damit, dass es um ein Entgeltsystem gehe und daher in besonderer Weise Vertrauensschutz notwendig sei.

Das sagt das Gericht

 Das sah das Bundesarbeitsgericht (BAG) anders. Die Richter in Erfurt hoben das Urteil des LAG Düsseldorf auf und verwiesen den Rechtsstreit an das ArbG Wuppertal zurück.  

Das BAG stellt klar, dass dem Betriebsrat eine vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht durch Anscheinsvollmacht zugerechnet werden kann, wenn das Gremium keinen Beschluss gefasst hat.

Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus:

  • dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
  • Weiterhin muss die andere Vertragspartei darauf vertraut haben oder darauf vertrauen dürfen, dass der Vertretene Handeln des Vertreters kennt und billigt.

Das heißt, es liegt eine Rechtsscheinhaftung vor, die einen gutgläubigen Dritten im Rechtsverkehr schützen soll.

Diese Grundsätze finden nach Auffassung des BAG aber keine Anwendung auf das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und seinem Vorsitzenden. Der Betriebsrat sei ein Kollegialorgan, das »seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss« bilde. Eine nicht von einem solchen Beschluss gedeckte Erklärung des Vorsitzenden könne daher »keine Rechtswirkungen« entfalten – das müsse auch dem Arbeitgeber klar sein.

Der Arbeitgeber kann und muss sich selbst vergewissern, dass der Betriebsrat der Vereinbarung in einem ordnungsgemäßen Beschluss zustimmt. Die Mittel dafür gibt ihm die Betriebsverfassung: Er kann eine Betriebsratssitzung zum Abschluss der Betriebsvereinbarung beantragen und daran teilnehmen (§ 29 Abs. 4 BetrVG).

Der Betriebsrat hat die Nebenpflicht, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen eine Abschrift desjenigen Teils des Sitzungsprotokolls zu übergeben, der die Beschlussfassung des Gremiums festhält (§ 29 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber müsse diese Abschrift auch zeitnah vom Betriebsrat anfordern.

Nach diesen Grundsätzen muss nun das Arbeitsgericht Wuppertal erneut über die Lohnforderungen des Industriemechanikers entscheiden.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des BAG klärt gleich mehrere wichtige Fragen. Der Arbeitgeber kann kein »gutgläubiges Vertrauen« in Anspruch nehmen, was den Abschluss von Betriebsvereinbarungen angeht. Er muss sich selbst vergewissern, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß beschließt – das BetrVG gibt ihm die dafür nötigen Rechte.

Im Gegenzug sind Betriebsräte damit auch gut gegen Alleingänge ihrer Vorsitzenden abgesichert – was nicht ordnungsgemäß beschlossen und protokolliert ist, kann der Vorsitzende auch nicht nach außen vertreten.

Diese Grundsätze sind auf die Personalratsarbeit übertragbar. Auch dort gilt: Der Vorsitzende vertritt das Gremium im Rahmen der dort gefassten Beschlüsse. Er ist nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, für die grundsätzlich die Willensbildung des Gremiums notwendig ist.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (08.02.2022)
Aktenzeichen 1 AZR 233/21
Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren