Dienstvertrag

Amtsenthebung des GDL-Vize war keine Kündigung

04. September 2020 Kündigung, Gewerkschaft
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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Ist ein Gewerkschaftsvorstand zugleich per Dienstvertrag bei der Organisation angestellt, endet mit der Amtsenthebung nicht zeitgleich das Vertragsverhältnis. Das hat das OLG Frankfurt im Fall des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) klargestellt.

Der Kläger war stellvertretender Bundesvorsitzender der GDL und forderte die Vergütung aus seinem Dienstvertrag für die Jahre 2013 bis 2017. Der Kläger war nach einem internen Streit um ein Darlehen im April 2013 zusammen mit einem weiteren stellvertretenden Vorstandsmitglied des Amtes enthoben und durch den Bundesvorsitzenden mitgeteilt worden, dass sein Dienstverhältnis infolge der Amtsenthebung ende. Vorsorglich erhielt er die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG zu einem großen Teil Erfolg. Die beklagte GDL wurde zur Zahlung von knapp 170.000 Euro verurteilt. Es fehle sowohl an einer rechtzeitig von dem hierfür zuständigen Hauptvorstand ausgesprochenen Kündigungserklärung als auch an einem wichtigen Grund für die Kündigung, so das OLG.

Verhalten fragwürdig, aber kein Grund zur Kündigung

Der Dienstvertrag endete demnach nicht mit der Amtsenthebung im April 2013. Die Dienstverträge der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Beklagten seien nicht an den Fortbestand des Wahlamtes gebunden gewesen, es gab also keine Zweckbefristung.

Auch die außerordentliche Kündigung beendete das Dienstverhältnis nicht. Die Kündigungserklärung hätte satzungsgemäß der Hauptvorstand aussprechen müssen. Zudem fehle ein wichtiger Grund. Weder unter strafrechtlichen Aspekten noch unter Compliance-Gesichtspunkten sei der Umstand, dass der Kläger den Antrag des stellvertretenden Bundesvorsitzenden auf Darlehensgewährung in die Sitzung des geschäftsführenden Vorstands eingebracht und unterstützt habe, nicht für eine außerordentliche Kündigung geeignet.

Die Einbringung des Kreditantrags habe für die Beklagte unter gewerkschaftspolitischen Aspekten zwar problematisch erscheinen können, bilde aber unter Abwägung der Interessen beider Parteien keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, so das OLG.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OLG Frankfurt am Main (02.09.2020)
Aktenzeichen 4 U 46/19

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