Beamtenbesoldung

Beamte in Niedersachsen unterbezahlt

02. November 2018
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Quelle: © Sandra van der Steen / Foto Dollar Club

Das Alimentationsprinzip gebietet, dass der Dienstherr seine Beamtinnen und Beamten angemessen bezahlt und gegen soziale Risiken absichert. Gegen diesen Grundsatz hat das Land Niedersachsen über Jahre verstoßen - so das Bundesverwaltungsgericht.

Klagen in Niedersachsen

In  Niedersachsen hatten zwei Beamte des Landes im aktiven Dienst und ein weiterer Beamter im Ruhestand bei ihrem Dienstherrn gerügt, dass sie verfassungswidrig unteralimentiert seien. Die Rügen und eine anschließende Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat den Klagen der Beamten zum Teil stattgeben: Das OVG nahm an, dass die Parameter des BVerfG für eine verfassungswidrige Besoldung lediglich für das Jahr 2013 erfüllt seien. Daher legte das OVG die Besoldungsregelungen für 2013 dem BVerfG zur Entscheidung vor.

Das BVerwG hat auf die Beschwerden der Beamten hin nachgelegt und dem BVerfG auch die Besoldungsregelungen seit dem Jahr 2005 zur Prüfung vorgelegt. Für den Ruhestandsbeamten hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt, bis das BVerfG über die Vorlage des OVG Lüneburg für das Jahr 2013 im Verfahren dieses Klägers entschieden hat.

Stichwort: Alimentation

Das Alimentationsprinzip gehört zu den »hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums«, die der Staat beachten muss, wenn er die Besoldung, soziale Absicherung und Leistungen für seine Beamten regelt (Art. 33 Abs. 5 GG). Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Beamten und deren Familien lebenslang angemessen zu unterhalten und zu versorgen (alimentieren). Was »angemessen« bedeutet, ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, insbesondere beim Nettoeinkommen und den Ruhestandsbezügen von Beamtinnen und Beamten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in den letzten Jahren verschiedene Parameter entwickelt, wann sich vermuten lässt, dass eine bestimmte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig ist.

Welche Besoldungsgruppen in Niedersachsen sind betroffen?

Für in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen befand das BVerwG:

  • Die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014.
  • Die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016.

BVerwG: Niedersachsen unterschreitet »absolute Untergrenze«

Die Besoldung erweise sich nach der vom BVerfG vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht amtsangemessen, so das BVerwG in seiner Pressemitteilung:

  • Der Vergleich der Besoldung mit der volkswirtschaftlichen Entwicklung ergebe in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
  • Die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe (hier: A2) müsse jedenfalls 15 Prozent höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze habe das Land Niedersachsen unterschritten.
  • Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu ordne, habe die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BVerwG (30.10.2018)
Aktenzeichen 2 C 32.17 und 2 C 34.17
BVerwG, Pressemitteilung vom 30.10.2018

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