Kündigung

Kann der Arbeitgeber per WhatsApp kündigen?

14. März 2019 Kündigung, WhatsApp, Schriftform
Kündigung_WhatsApp
[M] CuA - W. Fricke / iStock - hocus-focus

In der Schweiz wurde einem Angestellten per WhatsApp gekündigt. Warum dies in Deutschland nicht so ohne Weiteres möglich wäre, erklärt Rechtsanwalt Carsten M. Müller in der Fachzeitschrift »Computer und Arbeit« 3/2019.

Wer schreibt, der bleibt – wer kennt diesen Spruch nicht. Mit dem steigenden Gebrauch elektronischer Kommunikationsmittel stellt sich allerdings die Frage, ob diese Aussage auch weiterhin Gültigkeit hat oder ob nicht PDF oder E-Mail die »gute alte Schriftform« ablösen.

Hierzu ist es nötig, sich zunächst einmal die rechtlich möglichen Formen für Erklärungen im Arbeitsrecht vor Augen zu führen, um im nächsten Schritt zu schauen, ob sich Gesetzgebung und Rechtsprechung inzwischen den neuen technischen Möglichkeiten angepasst haben – oder der angeführte Spruch nach wie vor Geltung besitzt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen drei möglichen Formen für eine Urkunde:

  • Es gibt die Schriftform nach § 126,
  • die elektronische Form nach § 126a
  • und die Textform nach § 126b.

Während es etwa für die Abmahnung an gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Form fehlt und sie deshalb formfrei ist und auch ein Arbeitsvertrag einfach mündlich abgeschlossen werden kann, sieht es bei der Kündigung oder dem Auflösungsvertrag schon anders aus. Hier schreibt das Gesetz die Schriftform vor. Die elektronische Form wird ausdrücklich ausgeschlossen und damit auch eine Entlassung durch besondere Mail-Arten wie die »DE-Mail«.

Schriftform dient dem Schutz der Beschäftigten

Diese Schriftform dient dem Schutz der Beschäftigten. Ganz so einfach kann es sich der Arbeitgeber also nicht machen. Das heißt aber auch, dass die modernen Kommunikationsmittel im Arbeitsrecht noch nicht wirklich angekommen sind.

Was im Fall der Kündigung gut ist, wirkt bei anderen Themen wie beispielsweise dem Elternzeitverlangen nicht mehr zeitgemäß. Hier ist die strenge Schriftform einzuhalten, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer unüberlegten oder voreiligen Beantragung zu schützen. Diese Begründung wirkt aber nicht sehr überzeugend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Personen sich mit der Thematik ernsthaft auseinandergesetzt haben. Hier würde die unkomplizierte elektronische Form etwa per E-Mail allen Seiten entgegenkommen.

Mehr lesen

Carsten M. Müller, »Kündigung auch mittels WhatsApp?«, in: »Computer und Arbeit« 3/2019, S. 26 ff.

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