Zukunftssicherung

Personalplanung nur mit Personalrat

Betriebsrat_5_64107375
Quelle: © Syda Productions / Foto Dollar Club

Bei der Personalplanung muss die Dienststelle den Personalrat einbeziehen und umfassend informieren. In der Praxis klappt das allerdings nicht immer. Rechtsanwalt Dirk Lenders zeigt in »Der Personalrat« 11/2017 auf, warum das bisweilen hakt und wieso eine strategische Personalplanung alle Beteiligten gut in die Spur bringt.

Personalplanung meint die gedankliche Vorwegnahme und vorausschauende, systematische Konzeption künftiger personeller Maßnahmen. Dabei müssen viele Dinge bedacht und miteinander in Einklang gebracht werden: so etwa die jeweiligen Qualifikationen der Beschäftigten, ihre Einsatzmöglichkeiten, die jetzige und zukünftige Belegschaftsstärke, die individuellen Erwartungen der Beschäftigten und die betrieblichen (dienstlichen) Erfordernisse. Auch Kostenpläne und deren Einhaltung müssen beachtet werden.

Prognose für Bedarfsermittlung

Insofern ist die Personalplanung eine Prognose, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Bedarf an Personal für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln versucht. Sie umfasst die Bedarfs–, Beschaffungs–, Einsatzwie auch die Entwicklungsplanung.
 
Eine Personalplanung kann sich auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum beziehen. Je nach der Reichweite wird zwischen einer operativen und einer strategischen Personalplanung unterschieden.

Unter einer strategischen Personalplanung versteht man die prognostizierte Beschreibung des auf längere Sicht (mehrere Jahre) zukünftigen Personalbedarfs (quantitativ und qualitativ) im Kontext der demografischen Entwicklung, der strategischen Geschäftsausrichtung und sich daraus ergebender Qualifikationsanforderungen.

Beteiligung des Personalrats

Die Personalplanung ist ein Teilbereich der Organisationsplanung der öffentlichen Arbeitgeber. Damit ist sie primär eine Aufgabe der Dienststelle. Personalplanung gehört auch zum Aufgabenbereich der Personalräte. Im BPersVG steht dem Personalrat ein Anhörungsrecht nach § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG zu, wenn die Dienststelle Maßnahmen zur Personalplanung trifft und diese an die höhere Dienststelle weitergeleitet werden.

Den vollständigen Beitrag »Personalplanung nur mit Personalrat« finden Sie in »Der Personalrat« 11/2017, Seiten 13–16.

© bund-verlag.de (mst)

Das könnte Sie auch interessieren