Arbeitsentgelt

18.000 Euro Schadenersatz für verspäteten Brief

02. Juni 2020
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann sie für den daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig sein. Macht eine Arbeitnehmerin mit solch einem Schreiben Ansprüche auf Arbeitslohn geltend, haftet die Post, wenn diese Ansprüche verfallen - so das Oberlandesgericht Köln.

Arbeitnehmerin bestellt Expresszustellung

Die in Bayern wohnhafte Klägerin verfasste am 29.09.2017 ein Schreiben an ihre ehemalige Arbeitgeberin, eine Klinik in Baden-Württemberg. Darin verlangte sie Abgeltung in Höhe von über 20.000 Euro für Urlaubstage, die sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können. Aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag musste sie diese Ansprüche bis spätestens zum 30.09.2017 geltend machen. Das Schreiben war an ihre ehemalige Arbeitgeberin adressiert, enthielt aber nicht den Zusatz, dass es sich bei der Klinik um eine GmbH handelt. 

Die Klägerin gab den Brief am Freitag, dem 29.09.2017, bei der Deutschen Post AG zur Zustellung auf. Sie wählte die Versandmethode »Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung«. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.09.2017 wurde das Schreiben erst am 04.10.2017 zugestellt. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin berief sich deshalb auf eine verspätete Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin und zahlte nicht. Den ihr dadurch entstandenen Schaden machte die Klägerin nun gegen die Deutsche Post geltend.

Porto: 23 Euro, Schaden: 18.000 Euro

Die Deutsche Post verteidigte sich damit, der Zustellfahrer sei unsicher gewesen, ob er die Sendung so zustellen könne. Einerseits habe der Adresszusatz »GmbH« gefehlt, andererseits seien die Briefkästen bei der Empfängerin nicht beschriftet gewesen. Deshalb habe er zunächst von einer Zustellung abgesehen. Die Deutsche Post AG  erstattete nur das Porto in Höhe von 23,80 Euro. 

Das Landgericht Bonn hat der Klägerin mit Urteil vom 22.11.2019 für ihre entgangenen Ansprüche Schadensersatz in Höhe von knapp 18.000 Euro zugesprochen.  

Das sagt das Gericht

In der Berufungsinstanz nahm die Deutsche Post ihre Berufung zurück, nachdem der Dritte Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln sie darauf hingewiesen hatte, dass er die Klage für begründet hält. 

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: 

  • die Klägerin habe gegen die Post einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem zwischen ihnen geschlossenen Frachtvertrag. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (§§ 425, 428 HGB). 
  • Bei der Sendung war die Einhaltung der Lieferfrist für die Absenderin offenkundig wichtig und von besonderer Bedeutung. Dies ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung »Samstagszustellung« und dem erheblichen Porto von 23,80 EUR. 

Kurier hätte beim Pförtner nachfragen müssen

An der Anschrift war nur die ehemalige Arbeitgeberin als Empfängerin vorhanden. Das Klingelschild war genauso bezeichnet, wie auf dem Brief der Klägerin vermerkt. Daneben hingen zwei unbeschriftete Briefkästen. Nirgends an dem Gebäude ist ein Schriftzug mit der vollen Firma - also inklusive dem GmbH-Zusatz - angebracht. 

Der Zusteller habe aufgrund all dieser Umstände keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass eine Adressungenauigkeit vorlag. Er hätte jedenfalls die Pflicht gehabt, an der rund um die Uhr besetzten Pforte nachzufragen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

OLG Köln (16.04.2020)
Aktenzeichen 3 U 225/19
OLG Köln, Pressemitteilung vom 28.5.2020
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