Arbeitsschutz

7 Fragen zu Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis

05. Oktober 2020 Gesundheitsdaten, Arbeitsschutz
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Quelle: dessauer_Dollarphotoclub

Ob ärztliche Atteste, Krankheiten oder Symptome – in der Pandemie geraten Gesundheitsdaten der Beschäftigten in den Fokus. Diese sind besonders intim und schutzwürdig. Aber wann haben Arbeitgeber und Interessenvertreter trotzdem ein Recht auf Offenlegung? Sind besondere Datenschutzmaßnahmen nötig? Und was genau dürfen sie alles wissen? In »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 10/2020 liefern wir die Antworten.

1. Was sind Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis?

Die Gesundheit der Beschäftigten spielt im Arbeitsverhältnis eine große Rolle. Als Gesundheitsdaten definiert die Rechtsprechung die Informationen, die sich auf die »körperliche oder geistige Gesundheit der Beschäftigten beziehen und aus denen sich Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand eben dieser Personen schließen lassen.« Der Begriff wird weit gefasst. Zu Gesundheitsdaten gehören alle Formen körperlicher und psychischer Krankheiten und deren Symptome. Auch Schwangerschaften und die behördliche Anerkennung als Schwerbehinderter zählen dazu. Genauso aber auch die Krankschreibung eines Arztes, in der mitgeteilt wird, dass ein Betroffener arbeitsunfähig ist (ärztliches Attest). Ergebnisse von Blutproben oder anderer biologischer Untersuchungen sind ebenfalls Gesundheitsdaten, wenn sie Informationen über den Gesundheitszustand der Beschäftigten enthalten.

2. Sind Gesundheitsdaten der Beschäftigten besonders geschützt?

Ja. Gesundheitsdaten sind als sensitive Daten in besonderer Weise durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1, 2 GG) geschützt. Dieses Grundrecht gilt auch im Arbeitsverhältnis und verbietet dem Arbeitgeber das Offenlegen jeglicher Gesundheitsdaten der Beschäftigten. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) klassifiziert Gesundheitsdaten daher als eine »besondere Kategorie« von Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist (sog. Verarbeitungsverbot in Art. 9 Abs. 1 DSGVO).

Selbst wenn der Arbeitgeber die Gesundheitsdaten in zulässiger Weise erlangt hat, darf er sie nicht ohne Weiteres offenlegen und verarbeiten. So sind Arbeitgeber zur vertraulichen Aufbewahrung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verpflichtet, die ihnen von den Arbeitnehmern in Erfüllung ihrer Nachweispflichten gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vorgelegt werden. Da es sich um besonders sensible personenbezogene Daten handelt, sind die Bescheinigungen sorgfältig vor unbefugten Zugriffen zu schützen und der Inhalt darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

3. Darf der Arbeitgeber die Gesundheitsdaten in Ausnahmesituationen verarbeiten – z.B. in einer Pandemie?

Ja. Trotz der besonderen Qualität und Schutzbedürftigkeit von Gesundheitsdaten kann es Situationen geben, in denen das Recht der einzelnen Beschäftigten zurücktreten muss und das ansonsten strikt geltende Verarbeitungsverbot für Gesundheitsdaten nicht mehr gilt. Diese Ausnahmefälle hat die DSGVO selbst erkannt. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten und damit letztlich ein Zugriff darauf ist zulässig, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zur Abwehr »schwerwiegender Gesundheitsgefahren« erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2i DSGVO). Pandemien wie die aktuelle COVID-19-Pandemie stellen zweifellos solche schwerwiegenden Gesundheitsgefahren dar, deren Eindämmung alleroberste Priorität haben muss. Dass hier die Interessen der einzelnen Beschäftigten teilweise zurücktreten müssen, ist nachvollziehbar und von der DSGVO auch so gemeint.

Der Arbeitgeber oder Dienstherr kann daher den Namen des Infizierten und den Krankheitszustand publik machen, wenn dies erforderlich ist, um die Ausbreitung der Pandemie innerhalb der Belegschaft zu verhindern. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sind allerdings jegliche Vorsorgemaßnahmen nur zulässig (Art. 5 DSGVO), wenn sie an einen bestimmten Zweck (Verhinderung der Ausbreitung) gebunden sind. Sobald der Zweck entfällt, sind die Daten daher umgehend zu vernichten.

In der aktuellen Ausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« beantworten wir noch diese weiteren Fragen zu Gesundheitsdaten:

  • Was ist mit Gesundheitsdaten in der Personalakte?
  • Dürfen Betriebs- und Personalrat die Gesundheitsdaten der Beschäftigten einsehen?
  • Was ist, wenn die Beschäftigten der Datenweitergabe widersprechen?
  • Müssen Betriebs- und Personalrat bestimmte Schutzvorkehrungen für Gesundheitsdaten treffen?

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© bund-verlag.de (fk)

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