Erholungsurlaub

7 Fragen zum Urlaub in der Pandemie

07. Juni 2021 Urlaub
Urlaub_Corona
Quelle: pixabay

Die Corona-Pandemie macht die Urlaubsplanung für Beschäftigte nicht leicht. Lässt sich der Urlaub deshalb in das nächste Jahr übertragen? Kann der Arbeitgeber private Reisen in bestimmte Regionen verbieten? Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch? Antworten auf 7 wichtige Fragen finden Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 6/2021.

1. Müssen Beschäftigte ihren Jahresurlaub nehmen, auch wenn Reisen derzeit größtenteils nicht möglich sind?

Grundsätzlich sollten Beschäftigte jedes Jahr Urlaub nehmen, sobald sie die Gelegenheit dazu haben. Das hängt damit zusammen, dass der Urlaub laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der Erholung dienen soll, damit der oder die Arbeitnehmer:in weiterhin gute Arbeit leisten kann. Dazu zwingen kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten ohne hinreichenden Grund aber nicht. Urlaub anordnen darf er nur, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Diese können beispielsweise darin bestehen, dass der Arbeitgeber selbst im Urlaub ist und deshalb keine Arbeit mehr für die Beschäftigten anfällt, wie in Arztpraxen oder Anwaltskanzleien. Dort ist es üblich, dass die Belegschaft dann Urlaub nehmen muss, wenn der Arbeitgeber urlaubsbedingt nicht anwesend ist. Allein eine schlechte Auftragslage aufgrund der Pandemie berechtigt den Arbeitgeber aber noch nicht dazu, Urlaub anzuordnen, weil er das wirtschaftliche Risiko trägt. Reichen Beschäftigte keinen Urlaub ein, verfällt der Anspruch auf Urlaub und auch auf Zahlung des Urlaubsentgelts, wenn der Arbeitgeber sie rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen und sie dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen.

2. Sind der Urlaubsanspruch des laufenden Jahres oder einzelne Urlaubstage wegen Corona auf das kommende Jahr übertragbar?

Beschäftigte haben jährlich einen Anspruch auf 24 Werktage gesetzlichen Mindesturlaub. Diesen müssen sie grundsätzlich auch im jeweiligen laufenden Kalenderjahr nehmen. Haben sie am Ende des Jahres noch Resturlaub übrig, können sie diesen nur ausnahmsweise in das nächste Jahr übertragen. Nämlich dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Übertragung rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Ersteres ist zum Beispiel der Fall, wenn es im Betrieb so viel zu tun gibt, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten keinen Urlaub gewähren kann, weil er auf deren Arbeitskraft angewiesen ist. Sollte aufgrund der Pandemie in einem Betrieb so viel Arbeit anfallen, dass die Beschäftigten keinen Urlaub nehmen können, können sie den Urlaub wegen Corona mit in das neue Jahr nehmen. Einen Übertragungsanspruch wegen persönlicher Umstände begründet die Pandemie aber nicht. Nur weil Beschäftigte ihre Reise nicht wie geplant antreten können, können sie den Urlaub nicht ansparen und erst im nächsten Jahr geltend machen.

3. Können sich Beschäftigte ihren Urlaub ausbezahlen lassen, wenn sie ihn wegen Corona nicht nehmen wollen?

Das geht grundsätzlich nicht. Beschäftigte können nicht frei zwischen Urlaub oder Entgelt wählen. Stattdessen sollen sie ihren Urlaub tatsächlich in Anspruch nehmen, um sich von der Arbeit zu erholen. Im laufenden Arbeitsverhältnis können Beschäftigte daher nicht verlangen, dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaub ausbezahlt. Zahlt er den Urlaub freiwillig aus, behält der oder die Arbeitnehmer:in sogar seinen Urlaubsanspruch. Denn die Auszahlung erfüllt den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch nicht. Anders, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der oder die Arbeitnehmer:in den Urlaub deswegen nicht mehr nehmen kann. Dann können Resturlaubsansprüche ausgezahlt werden.

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« Ausgabe 6/2021 lesen Sie außerdem Antworten auf diese weiteren 4 Fragen:

  • 4. Kann der Arbeitgeber private Reisen in bestimmte Regionen verbieten? Was ist, wenn sich Beschäftigte bei der Reise mit Covid-19 infizieren?
  • 5. Wie ist es, wenn Beschäftigte wegen einer Reise in Quarantäne müssen. Müssen sie dafür Urlaub nehmen?
  • 6. Kann der Arbeitgeber wegen Corona und daraus folgender Umsatzeinbußen das Urlaubsgeld kürzen oder gar streichen?
  • 7. Mindert sich der Urlaubsanspruch, wenn Beschäftigte in Kurzarbeit geschickt werden? Wie ist es bei »Kurzarbeit Null«?

Außerdem in der Juni-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«:

  • Das ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (Seite 2 und 3)
  • MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT als Betriebsratsaufgabe (Seite 6 bis 8)
  • Mitbestimmung bei »Arbeit auf Abruf« (Seite 9 bis 11)
  • Rechtsprechung: Wahlversammlung in Pandemiezeiten (Seite 12)

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