Dienstvereinbarungen

»Absurdes Praxis-Phänomen«

Dollarphotoclub_77146988-e1465204020816
Quelle: purplequeue_Dollarphotoclub

Dienstvereinbarungen sind oft nicht zu allen Themen erlaubt. In der Praxis wird das nicht immer beachtet. Klaus Klimaschewski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt, erklärt in »Der Personalrat« 6/2019, welche Folgen das haben kann.

Lieber Kollege Klimaschewski: Sind Dienstvereinbarungen wichtig?

Ja. Dienstvereinbarungen sind ein wichtiges Instrument zur Regelung von sozialen, personellen aber auch organisatorischen Angelegenheiten. Ihr Abschluss liegt im Interesse sowohl der Beschäftigten, des Personalrats als auch des Arbeitgebers/Dienstherrn. Allerdings gibt es rechtliche Hürden und Unterschiede. Einige Landespersonalvertretungsgesetze lassen freiwillige Dienstvereinbarungen zu. Personalräte und Dienststellenleitungen können, wenn sie sich einig sind, zu allen Angelegenheiten Dienstvereinbarungen abzuschließen. Dies ist nicht möglich nach den Regelungen des BPersVG, des HPVG und anderer Personalvertretungsgesetzte: Diese bestimmen, dass Dienstvereinbarungen nur dort abgeschlossen werden dürfen, wo es das Gesetz ausdrücklich zulässt. Dienstvereinbarungen außerhalb dieser Grenzen sind wegen Gesetzesverstoßes rechtsunwirksam und im Streitfall gerichtlich unbeachtlich.


Wie sieht die Praxis aus?

Häufig wird der Abschluss von Dienstvereinbarungen – insoweit zu Recht – in der Öffentlichkeit gerühmt. Wenn man dann aber feststellen muss, dass die gefeierte Dienstvereinbarung rechtsunwirksam ist, fragt sich, warum der Arbeitgeber, der doch sonst den Personalrat in die gesetzlichen Schranken verweist, so ohne weiteres mitfeiert. Wenn er – was anzunehmen ist – sich als moderner öffentlicher Arbeitgeber mit dem Abschluss von Dienstvereinbarungen zum Beispiel zur Erreichbarkeit der Beschäftigten außerhalb der individuellen Arbeitszeit, zur Kommunikation mit elektronischen Medien, zur Personalentwicklung, zum betrieblichen Eingliederungsmanagement oder gar zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen rühmen möchte, sollte er sich gleichzeitig politisch dafür einsetzen, dass das anzuwendende Personalvertretungsgesetz verbessert und der Abschluss freiwilliger Dienstvereinbarungen über alle Regelungsgegenstände rechtlich zugelassen wird.

Gibt es ein aktuelles Beispiel für den Missstand?

Wie absurd die Situation ist, zeigt Folgendes: Das neue Krankenhausentgeltgesetz macht die Refinanzierung von zusätzlichem Personal in der Pflege davon abhängig, dass eine »schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung« vorliegt, die den Einsatz des zusätzlichen Personals regelt. Dem Bundesgesundheitsminister ist entweder nicht bekannt, dass nicht alle Personalräte entsprechende »schriftliche Vereinbarungen«, also Dienstvereinbarungen abschließen dürfen oder es ist ihm egal: soll etwa auch eine rechtsunwirksame Vereinbarung in den Fällen genügen, wo das Personalvertretungsgesetz für solche Fälle gerade keine Dienstvereinbarung ermöglicht?


Was ist zu tun?

Es wird Zeit, dass endlich allen Personalräten und öffentlichen Arbeitgebern, denen derzeit rechtlich die Hände gebunden sind, der Abschluss freiwilliger und damit rechtswirksamer Dienstvereinbarungen ermöglicht wird! Die öffentlichen Arbeitgeber können und sollten sich insofern der Forderung des DGB anschließen!

Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit