Betriebsratswahl

Änderungen bei der Briefwahl

14. Januar 2022 Betriebsratswahl, Briefwahl
Wahl
Quelle: pixabay

Bei Betriebsratswahlen können die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme nur unter bestimmten Voraussetzungen per Briefwahl abgeben. Wichtige Neuerungen dazu lest Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2022.

Die mit Wirkung zum 15.10.2021 geänderte Wahlordnung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, S. 4640) enthält Neuregelungen dazu, wer Briefwahl machen darf und wie die Wahl durchzuführen ist. Sie beantwortet bisher ungeklärte Fragen und wirft gleichzeitig neue Fragen auf.

 

Fallgruppen der Briefwahl

Es gibt drei Fallgruppen der Briefwahl:

Erstens die Briefwahl auf Antrag der Beschäftigten (§ 24 Abs. 1 WO). Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Beschäftigten zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb sein werden. Er ist nicht formgebunden. Über den Antrag entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss.

Zweitens die Briefwahl in Betriebsteilen/Kleinstbetrieben, für die der Wahlvorstand wegen räumlich weiter Entfernung vom Hauptbetrieb Briefwahl beschließt (§ 24 Abs. 3 WO). Fasst der Wahlvorstand einen solchen Beschluss, ist darauf im Wahlausschreiben hinzuweisen. Beschließt der Wahlvorstand keine Briefwahl, muss er in den weit entfernten Standorten die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe schaffen.

Die dritte Fallgruppe umfasst Beschäftigte, denen der Wahlvorstand von sich aus die Briefwahlunterlagen zuschicken muss. Diese Fallgruppe ist in zwei Untergruppen unterteilt: Zur ersten Gruppe zählen alle, die wegen der Eigenart ihrer Beschäftigung voraussichtlich bei der Wahl nicht anwesend sein werden, z.B. Beschäftigte im Außendienst und in Telearbeit (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 WO). Beschäftigte, die zwar aus betrieblichen Gründen zum konkreten Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht anwesend sein werden, ihre Tätigkeit aber stets im Betrieb verrichten (z.B. Beschäftigte im Schichtdienst, die am Tag der Wahl eine Freischicht haben), gehören nach richtiger Auffassung nicht zu dieser Gruppe. Sie können einen Antrag auf Briefwahl stellen.

Die zweite Untergruppe ist neu. Sie umfasst alle, die vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich nicht anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 WO). Dazu gehört beispielsweise, wer längerfristig arbeitsunfähig ist oder wer wegen Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit oder aufgrund eines Sabbaticals oder Sonderurlaubs längerfristig abwesend ist. Zu beachten ist, dass nur solche Beschäftigten die Voraussetzungen für die Briefwahl nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO erfüllen, die nach der Prognose des Wahlvorstands voraussichtlich für die gesamte Dauer des Wahlverfahrens, d.h. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein werden. Wer erst im Laufe des Wahlverfahrens krank wird, in Mutterschutz geht etc., kann einen Antrag auf Briefwahl stellen.

Abzustellen ist stets auf die Kenntnis des Wahlvorstands. Er hat die Informationen beim Arbeitgeber abzufragen. Dieser ist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 WO zur Informationserteilung verpflichtet. Eine weitere Nachforschungspflicht, z.B. bei den Beschäftigten selbst, hat der Wahlvorstand nicht.

Mobile Arbeit als Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO

Mobile Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Beschäftigten ganz oder teilweise an selbst gewählten Orten arbeiten, in der Praxis oft zu Hause. Ob der Wahlvorstand den Beschäftigten, die mobil arbeiten, die Briefwahlunterlagen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO von sich aus zusenden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt, dass § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO nicht auf Telearbeit im engen Sinne des § 2 Abs. 7 ArbStättV beschränkt ist. Auch mobile Arbeit kann erfasst sein. Wenn der Wahlvorstand weiß, dass Beschäftige ausschließlich oder überwiegend mobil arbeiten (z.B. vier Tage »Homeoffice«, ein Tag Anwesenheit im Betrieb), muss er ihnen die Briefwahlunterlagen zusenden. Wer hingegen nur ein bis zwei Tage mobil arbeitet und ansonsten im Betrieb tätig ist, zählt nicht zu den Briefwähler:innen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO.

Worauf der Wahlvorstand bei der Briefwahl achten sollte, wenn sich die Tätigkeit von Innen- in Außendienst ändert, wie die Aufbewahrung der Briefwahlumschläge gelingt und welche Änderungen es bei der Öffnung der Freiumschläge gibt, erfahrt Ihr im Beitrag »Änderungen bei der Briefwahl« von Sandra Birte Carlson und Nils Kummert in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2022 ab Seite 35. Abonnenten finden den Beitrag hier.

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