Kündigungsschutz

Anspruch auf Arbeitsplatz ist vollstreckbar

16. April 2018
BAG_Erfurt_003
Quelle: Commons Wikimedia

Einer rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Weiterbeschäftigung kann sich der Arbeitgeber nicht einfach entziehen. Ist der bisherige Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden, kommt es darauf an, ob ein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Von Matthias Beckmann.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten um die Pflicht zur Weiterbeschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz.

Bereits im Jahr 2010 verurteilte das Arbeitsgericht den Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen auf einem bestimmten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber hatte den Beschäftigten zuvor von konkreten Aufgaben entbunden. Der Arbeitgeber legte keine Berufung ein, das Urteil wurde rechtskräftig.

In der Folgezeit stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über mehrere Änderungskündigungen, Kündigungen und Versetzungen, die aber letztlich alle nach Klagen des Arbeitnehmers für unwirksam erklärt wurden. Nach Abschluss dieser Verfahren wurde der Arbeitnehmer weiterhin nicht auf dem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt. Er setzte daher die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil aus dem Jahr 2010 fort.

Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Der Arbeitgeber wehrte sich mit einer Vollstreckungsgegenklage. Er behauptete, ihm sei die Weiterbeschäftigung unmöglich geworden, weil der ursprüngliche Tätigkeitsbereich durch organisatorische Änderungen nicht mehr vorhanden sei. Eine andere Tätigkeit wies er dem Arbeitnehmer nicht zu.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Der Arbeitsplatz sei weggefallen. Dem Arbeitgeber sei die Weiterbeschäftigung auf der titulierten Position unmöglich zumindest aber unzumutbar geworden.

Nach § 275 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Insofern könne der Arbeitgeber nicht zu einer unmöglichen Leistung verurteilt werden.

BAG: Arbeitgeber muss andere Aufgabe zuweisen

Diese Entscheidung des LAG hat das BAG nun aufgehoben. Der Arbeitgeber könne sich auf die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung nicht berufen. Nach § 242 BGB verstößt gegen Treu und Glauben, wer eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgewähren muss (Lateinisch: dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).

Der Arbeitgeber kann sich also nicht auf Unmöglichkeit berufen, solange er über eine andere vertragsgemäße Beschäftigungsmöglichkeit verfügt. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers dann eben durch Zuweisung dieser Tätigkeit erfüllen.

Durchsetzung des  Weiterbeschäftigungsanspruchs

Der Arbeitgeber verstößt gegen die Beschäftigungspflicht aus § 611 Abs. 1 BGB, wenn er den Arbeitnehmer nicht oder nicht vertragsgemäß beschäftigt. Der Arbeitnehmer kann dagegen gerichtlich vorgehen und beantragen, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen.

Hat er damit Erfolg, erwirbt er mit dem Urteil einen Titel. Befolgt der Arbeitgeber den Urteilsspruch nicht, kann der Arbeitnehmer aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Arbeitgeber wird zur Zahlung eines Zwangsgeldes verpflichtet, wenn er der Pflicht zur Weiterbeschäftigung nicht nachkommt.

Mit einer Vollstreckungsgegenklage können Einwendungen erhoben werden, die auf Gründen beruhen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Dies hatte der Arbeitgeber hier letztlich erfolglos versucht.

Hinweise für die Praixs

Alternativen gibt es häufig

Solange dem Arbeitgeber eine alternative vertragsgemäße Beschäftigung möglich ist, muss er den Arbeitnehmer dort einsetzen. Etwas anderes könnte nach der Entscheidung des BAG gelten, wenn der Arbeitgeber den Wegfall des titulierten Arbeitsplatzes nicht zu vertreten hat, ihm die Beschäftigung auf einem alternativen Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Im Einzelfall wird dann freilich zu klären sein, ob eine bestimmte alternative Tätigkeit noch vertragsgemäß ist.

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, weil dass der Arbeitgeber sich nunmehr einer gerichtlich festgestellten Pflicht zur Weiterbeschäftigung schwerer entziehen kann. Andernfalls könnte er in rechtsmissbräuchlicher Weise den Betrieb sowie Aufgaben umorganisieren und sich im Anschluss auf den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes berufen.

Neben dem hier behandelten arbeitsvertraglichen Weiterbeschäftigungsanspruch ist der kollektivrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG zu beachten. Der steht dem Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses zu, wenn der Betriebsrat ordentlichen Kündigung im Anhörungsverfahren der frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat. 

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (21.03.2018)
Aktenzeichen 10 AZR 560/16
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 18.4.2018.
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