Beamtenlaufbahn

Anwalt darf nicht an Beurteilungsgespräch teilnehmen

20. April 2020
Justitia Justizia Gerechtigkeit Waage
Quelle: www.pixabay.com/de

Ein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines von ihm vertretenen Beamten besteht nur, wenn der Beamte selbst ein Recht darauf hat, einen Beistand hinzuzuziehen. Das hat das BVerfG in Bezug auf einen BND-Mitarbeiter klargestellt.

Im Rahmen einer Neubeurteilung eines Beamten auf Probe, der beim Bundesnachrichtendienst eingesetzt und dort 2009 jeweils mit der Gesamtnote 3 Punkte bewertet wurde (entspricht zum Teil noch den Anforderungen, weist jedoch in wesentlichen Bereichen Mängel auf), wollte dessen Anwalt an einem Erörterungstermin teilnehmen. Das untersagte der Dienstherr, woraufhin der Rechtsanwalt einstweiligen Rechtschutz begehrte. Er beantragte, als Bevollmächtigter und Beistand des Beamten an der von der Antragsgegnerin für den 18. Februar 2020 vorgesehenen Eröffnung der dienstlichen Beurteilung für diesen Beamten teilzunehmen. An einer Vorbesprechung im November 2019 hatte der Rechtsanwalt ebenfalls teilgenommen.

BVerwG stellt Anwalt kalt

Das BVerwG lehnte den Eilantrag ab. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Beurteilungseröffnung folge weder aus § 3 Abs. 3 BRAO noch aus § 14 Abs. 4 VwVfG und auch nicht aus der Selbstbindung der Behörde gemäß Verwaltungspraxis und Beurteilungsrichtlinien (Art. 3 Abs. 1 GG).

Aus § 3 Abs. 3 BRAO lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten, da dieser ein Vertretungsrecht des zu Vertretenen voraussetzt.

Das Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist kein auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtetes Verfahren. Demzufolge kann sich aus § 14 Abs. 4 VwVfG auch kein Anspruch eines Beamten auf Hinzuziehung eines Beistands zur Eröffnung und Besprechung einer dienstlichen Beurteilung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV ergeben, so das BVerwG.

Nur Personalrat darf Beistand leisten

Auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Behörde (Art. 3 Abs. 1 GG) aufgrund der von ihr verfügten Beurteilungsrichtlinien und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis ist kein Teilnahmerecht an der Beurteilungseröffnung für den von ihm vertretenen Beamten festzustellen. Das dem Beamten nach Ziffer 18.8 BB-BND 2019 eingeräumte Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson zum Termin der Eröffnung seiner dienstlichen Beurteilung erstreckt sich auf bei der Behörde beschäftigte Personen. Vertrauenspersonen können danach nur Mitglieder des örtlichen oder des Gesamtpersonalrats des BND sein. Externe Personen wie Rechtsanwälte sind davon nicht erfasst.

Wichtig: Der Vertrauensperson hat keine Mitwirkungsrechte eingeräumt. Denn die Eröffnung und Besprechung einer dienstlichen Beurteilung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV soll lediglich dem Beamten die Gelegenheit eröffnen, etwaige Einwände, ergänzende Hinweise und Änderungswünsche zunächst formlos vorzutragen und mit dem Beurteiler zu erörtern. Alles im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Erstbeurteiler und zu Beurteilendem.

Außerdem weist das BVerwG noch darauf hin, dass die Bitte um Terminvorschläge für das Gespräch, wie der Beamte sie an seinen Dienstherrn gerichtet hatte, nicht statthaft sind: Wann die dienstliche Beurteilung dem Beamten eröffnet werden soll und der Beurteiler sie mit ihm besprechen will, unterliegt dem Weisungsrecht des Vorgesetzten.

»Erzwungene« Teilnahme zählt nicht

Auch aus der Teilnahme das Anwalts an der Vorbesprechung im November lasse sich laut BVerwG keine entsprechende Verwaltungspraxis ableiten, die ein Recht auf Teilnahme entstehen lasse. Der Beamte hatte den Beurteiler über die Teilnahme seines Rechtsanwalts vorab nicht informiert und dieser hatte die Teilnahme nur zugelassen, um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (17.02.2020)
Aktenzeichen BVerwG 2 VR 2.20
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