Corona-Pandemie

Arbeitgeber darf Maskenpflicht anordnen

07. Januar 2021
Mundschutz Covid-19 Corona Atem Aerosol Hygiene
Quelle: pixabay.de | Bild von Shafin Al Asad Protic

Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Beschäftigte und Besucher anordnen. Ein ärztliches Attest muss nachvollziehbare Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht angeben - so das Arbeitsgericht Siegburg.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer ist als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Stadt ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 an, dass Besucher und Beschäftigte eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen.

Der Angestellte legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier zu tragen, wenn er das Rathaus betritt oder außerhalb seines Büros über die Flure und in Gemeinschaftsräume geht.

Daraufhin legte der Arbeitnehmer ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Arbeitgeberin ihn nicht im Rathaus beschäftigen.

Der Kläger beantragte im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung, dass er im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder im Homeoffice beschäftigt werden muss.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung.

Zudem hatte die zuständige Kammer des Gerichts Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Das Gericht verweist darauf, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, wenn der Arbeitnehmer damit eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske erlangen will.

Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte das Gericht in diesem Fall. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. 

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Siegburg (16.12.2020)
Aktenzeichen 4 Ga 18/20
ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 4.1.2021
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