Mitbestimmung

Arbeitgeber kann zum Aufräumen zwingen

13. Januar 2021
Büro Office Lost Place Reinigung
Quelle: Pixabay | Bild von Peter H (Tama66)

Weist der Chef die Arbeitnehmer in einem Schreiben darauf hin, der Arbeitsplatz möge in einem sauberen Zustand gehalten und nicht mehr benötigtes Papierwerk in den Mülleimer gegeben und nicht zerknüllt in den Arbeitsräumen hinterlassen werden, ist nur das Arbeitsverhalten betroffen. Der Betriebsrat soll nicht mitbestimmen – so das LAG Köln.

Bei Belehrungen oder Anweisungen des Arbeitgebers muss man unterscheiden, ob diese das Arbeits- oder das Ordnungsverhalten betreffen. Nur bei letzterem bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mit.

Das war der Fall

In einem Betrieb mit Schichtarbeit war es immer wieder zu Tumulten, Gewaltandrohungen, Beleidigungen gekommen. Anweisungen der Vorgesetzten wurden missachtet. Einige Mitarbeiter beschwerten sich. Daraufhin setzte ein Senior Manager in Absprache mit zwei Betriebsratsmitgliedern ein Schreiben auf, in dem er die Mitarbeiter der Frühschicht zur Ordnung rief.

Er wies darauf hin, dass der Arbeitsplatz ordentlich zu hinterlassen sei, im Falle von weiteren Beleidigungen oder handgreiflichen Tätigkeiten Kündigungen möglich seien. Außerdem wies er auf das Anlegen der Schutzausrüstung hin.

Der Betriebsrat wurde als Gremium nicht beteiligt. Er bemängelt das und beantragt Unterlassung von derlei Anweisungen. Das Arbeitsgericht weist den Antrag zurück. Dagegen wendet sich der Betriebsrat.

Das sagt das Gericht

Das LAG gibt dem Betriebsrat hier nicht Recht. Die Anweisungen des Senior Managers unterliegen nach Meinung der Richter nicht der Mitbestimmung, denn sie konkretisieren die Arbeitspflicht und betreffen damit das Arbeitsverhalten, nicht aber die Ordnung im Betrieb. Nur wenn die betroffen ist, greift die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Die Begründung im Detail:

  • Der Hinweis des Vorgesetzten, den Arbeitsplatz (Dienstfahrzeuge und Arbeitsräume) in einen sauberen Zustand zu halten und nicht mehr benutztes Papier n den Mülleimer zu geben und nicht zerknüllt im Fahrzeug oder auf den Tischen der Räumlichkeiten zu hinterlassen, gehört – so das Gericht - zum Arbeitsverhalten, welches dem Direktionsrecht des § 106 GewO unterliegt.
  • Der Hinweis auf die kündigungsrechtlichen Folgen von Drohungen, Beleidigungen und handgreiflichen Tätlichkeiten beinhaltet keine Regelung, sondern informiert über die arbeitgeberseitige Reaktion auf das angesprochene Fehlverhalten.
  • Die Erläuterung des Ablaufs des Debriefing bezieht sich auf die dem Arbeitsverhalten zuzurechnende Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten (Teamleiter oder Advance).
  • Die Anordnung die persönliche Schutzausrüstung vollständig anzulegen unter Aufzählung der einzelnen Bestandteile der Schutzausrüstung weist ebenso einen Bezug auf das Arbeitsverhalten auf, der Arbeitgeber konkretisiert hiermit sein Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsleistung.

Das muss der Betriebsrat beachten

Nur Anweisungen zur Art der Arbeitsausführung unterliegen eigentlich nicht der Mitbestimmung. Wenn es also darum geht, welche Arbeitsschritte, wie und in welcher Reihenfolge auszuführen sind, so kann der Arbeitgeber das nach Direktionsrecht eigenmächtig (§ 106 GewO) festlegen.

Aber alles was die Ordnung und das Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb betrifft, unterliegt der Mitbestimmung. Warum das LAG hier das Aufräumen am Arbeitsplatz nicht als mitbestimmungspflichtig ansieht, ist daher nicht so ganz zu verstehen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (27.05.2020)
Aktenzeichen 11 TaBV 48/19
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